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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 9 K 4424/98 EFG 2002 S. 109

Gesetze: AO § 163AO § 227AO § 155 Abs. 4FGO § 102EStG § 64', DA-FamEStG 64.4 Abs. 3;

Verzicht auf Rückforderung von Kindergeld aus Billigkeitsgründen

Leitsatz

  1. Zivilrechtliche Unterhaltsregelungen können im Verwaltungsverfahren gegen die Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides wegen Kindergeld nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, es ist Sache der Kindergeldberechtigten, bei Wechsel der Anspruchsberechtigung ihre privatrechtlichen Vereinbarungen der Gesetzeslage anzupassen oder bei verspäteter Anpassung mögliche Überzahlungen auf privatrechtlichem Wege auszugleichen.

  2. Ein Verzicht auf den Rückforderungsanspruch wegen Weiterleitung von Kindergeld nach der DA-FamEStG ist eine auf sachlichen Billigkeitsgründen beruhende Billigkeitsmaßnahme.

  3. Die in der DA-FamEStG enthaltene Regelung über die Verfahrensweise in sog. Weiterleitungsfällen entbindet die nachgeordnete Behörde im Rahmen der Entscheidung nicht davon, eigenständig ihr Ermessen auszuüben, ob auf die Rückforderung von Kindergeld in Weiterleitungsfällen verzichtet wird oder nicht.

  4. Das Ermessen muss in der Entscheidung in einer für das Finanzgericht erkennbaren und nachprüfbaren Weise zum Ausdruck gebracht werden.

  5. In der Aussage in dem Bescheid, dass Kindergeld nach den Feststellungen der Behörde nicht weitergeleitet worden ist, ist keine Darlegung der Ermessenskriterien, sondern vielmehr die Mitteilung einer Feststellung zu sehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 109
EFG 2002 S. 109 Nr. 2
RAAAB-08707

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 03.09.2001 - 9 K 4424/98

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