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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 4 K 1505/99 EFG 2002 S. 1563

Gesetze: AO § 160

Empfängerbenennung bei Einsatz von Subunternehmern im Baugewerbe

Leitsatz

1. Eine nur pro forma zwischengeschaltete Firma, die keine eigene Leistung erbringt, sondern nur als Zahlstelle dient, ist nicht Empfänger i.S.d. § 160 AO.

2. Ein als Generalübernehmer auftretende Firma übt nur dann eine wirtschaftliche Funktion aus, wenn sie das wirtschaftliche Risiko gegenüber dem Bauträger trägt und die Überwachung der beauftragten Subunternehmer übernimmt.

3. Neben der Vorlage von amtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen muss sich der Auftraggeber bei der Einschaltung von Subunternehmern von deren Leistungsfähigkeit überzeugt haben, um sich als Opfer einer undurchschaubaren Täuschung von der Benennung des tatsächlichen Empfängers exkulpieren zu können.

4. Eine Pflicht zur Ermittlung des Zahlungsempfängers besteht für das Finanzamt nicht, wenn sich der Steuerpflichtige vorsätzlich in die Lage versetzt hat, nicht zu wissen wer der Zahlungsempfänger ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1563
EFG 2002 S. 1563 Nr. 24
LAAAB-08586

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 06.02.2002 - 4 K 1505/99

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