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Finanzgericht Hamburg  v. - V 194/98 EFG 2003 S. 857

Gesetze: EStG § 32b Abs. 1 Nr. 2OECD-MA Art. 23A Abs. 3 GG Art. 3 Abs. 1

Progressionsvorbehalt bei zeitweise unbeschränkter Steuerpflicht

Leitsatz

1. § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG 1996 ist nicht nur anzuwenden, wenn in einem Kalenderjahr zeitweise unbeschränkte und zeitweise beschränkte Steuerpflicht bestehen, sondern auch dann, wenn nur zeitweise unbeschränkte Steuerpflicht und im Übrigen keine Steuerpflicht besteht.

2. § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG 1996 ist mit DBA-Recht vereinbar.

3. § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG 1996 verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, auch wenn man der geänderten Rechtsprechung des BFH zu § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht folgt. Die Regelung ist auch ansonsten verfassungskonform.

4. § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG 1996 ist mit EG-Recht vereinbar.

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 979 Nr. 16
EFG 2003 S. 857
BAAAB-08306

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Finanzgericht Hamburg v. 12.02.2003 - V 194/98

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