Bildung von Liquidationszeiträumen für Zwecke der
Besteuerung
Hier Abwicklung einer landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaft
Körperschaftsteuer und
Umsatzsteuer 1995; gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
gemäß § 47 KStG zum
Leitsatz
1. Die Bildung eines
Liquidationszeitraums für Zwecke der Besteuerung beinhaltet einen
eigenständigen Verwaltungsakt, der die Beteiligten für spätere
Besteurungszeiträume bindet.
2. Ist die tatsächlich
betriebene Liquidation innerhalb des gebildeten Liqidationszeitraums von
mindestens drei Jahren noch nicht zum Abschluss gekommen, kann das FA erneut
einen vorläufigen Besteuerungszeitraum i. S. des § 11 Abs. 1 Satz 2
KStG festlegen, der sich über einen Zeitraum von drei Jahren, aber auch
über einen kürzeren Zeitraum erstrecken kann.
3. Hat das FA im Anschluss an einen
dreijährigen Liquidationszeitraum als weitere Zwischenveranlagung einen
Besteuerungszeitraum von lediglich einem Jahr gewählt, ist eine
Begründung dieser Ermessensentscheidung regelmäßig nicht
erforderlich.
4. Bei der erstmaligen Bildung eines
Liquidationszeitraums, der tatsächlich nicht den gesamten
Abwicklungszeitraum umfasst, sowie bei der oder den anschließenden
Veranlagungen i. S. des § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG handelt es sich um so
genannte Zwischenveranlagungen, die nach Beendigung der Liquidation durch eine
Veranlagung über den gesamten Abwicklungszeitraum zu ersetzen sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 432 EFG 2002 S. 432 Nr. 7 HAAAB-06963
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil v. 23.01.2002 - 2 K 2272/98 K, U, F
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.