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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 6 K 2199/09 K EFG 2012 S. 1387 Nr. 14

Gesetze: EStG § 10 d Abs. 2 Satz 1, KStG § 11 Abs. 1, KStG § 11 Abs. 6, KStG § 11 Abs. 7, AO § 165 Abs. 1 Satz 1

Anwendung der Verlustabzugsbeschränkung nach § 10 d Abs. 2 Satz 1 im Liquidationszeitraum einer GmbH

Leitsatz

  1. Die Verlustabzugsbeschränkung nach § 10 d Abs. 2 Satz 1 ist im Liquidationszeitraum einer GmbH mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Grundabzugsbetrag in Höhe von 1 Million für jedes Kalenderjahr anzusetzen ist, in dem Gewinne erzielt wurden (hier: Verdoppelung des Grundabzugsbetrags).

  2. Die durch die sog. Mindestbesteuerung bewirkte zeitliche Streckung des Verlustvortrages ist auch in dem für die Liquidationsbesteuerung nach § 11 Abs. 1 KStG geltenden Abwicklungszeitraum nicht generell verfassungswidrig, soweit sie keine definitive Besteuerung auslöst.

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 10 Nr. 4
DStRE 2013 S. 283 Nr. 5
EFG 2012 S. 1387 Nr. 14
KÖSDI 2012 S. 18048 Nr. 9
StBW 2012 S. 584 Nr. 13
PAAAE-10708

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 12.03.2012 - 6 K 2199/09 K

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