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Finanzgericht Berlin Urteil v. - 8 K 8005/99 EFG 2001 S. 330

Gesetze: AO § 160 Abs. 1 Satz 1, AO § 93, AStG § 16 Abs. 1

Zur Missbräuchlichkeit eines Benennungsverlangens

Leitsatz

Das Benennungsverlangen der Finanzbehörde ist ermessensmissbräuchlich, wenn der Steuerpflichtige auf Grund seiner Nachfragen davon ausgehen konnte, daß es sich bei dem von ihm beauftragten Unternehmen nicht um eine bloße Domizilgesellschaft handelt.

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 432 Nr. 8
EFG 2001 S. 330
RAAAB-06669

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Finanzgericht Berlin, Urteil v. 02.10.2000 - 8 K 8005/99

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