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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - III 101/01 EFG 2002 S. 881

Gesetze: AO § 90 Abs. 2, BewG § 103, EStG § 4 Abs. 4

Zur Rechtmäßigkeit des Verlangens nach Benennung des tatsächlichen Zahlungsempfängers

Leitsatz

Für die Rechtmäßigkeit des Verlangens nach Benennung des tatsächlichen Zahlungsempfängers reichen Anhaltspunkte dafür aus, dass die Zahlung an eine liechtensteinische Domizilgesellschaft bewirkt worden ist; für eine solche sprechen die Bestellung eines Repräsentanten und die bescheinigte Zahlung der liechtensteinischen Gesellschaftssteuer für Sitzunternehmen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 907 Nr. 14
EFG 2002 S. 881
EFG 2002 S. 881 Nr. 14
XAAAB-08086

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 30.11.2001 - III 101/01

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