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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 6 K 203/01 EFG 2003 S. 392

Gesetze: EStG § 34 Abs. 1 S. 2, EStG § 2 Abs. 3 S. 4, EStG § 2 Abs. 3 S. 2

Besteuerung außerordentlicher Einkünfte unter Berücksichtigung laufender Verluste in anderen Einkunftsarten

Einkommensteuer 1999

Leitsatz

1. Vor Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG ist die Summe der Einkünfte jeder Einkunftsart nach § 2 Abs. 3 Satz 2 EStG zu ermitteln, so dass der laufende Verlust aus gewerblicher Tätigkeit mit den außerordentlichen Einkünften derselben Einkunftsart zunächst zu verrechnen ist und lediglich die nach der verhältnismäßigen Aufteilung i. S. des § 2 Abs. 3 Satz 4 EStG anteiligen außerordentlichen Einkünfte ermäßigt zu besteuern sind.

2. Die Summe der negativen Einkünfte einer anderen Einkunftsart ist nicht vorrangig von den nichtbegünstigten Einkünften abzuziehen, sondern in dem Verhältnis in dem die positiven Einkünfte zueinander stehen.

3. Die Regelungen des § 2 Abs. 3 EStG sind verfassungsgemäß.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 392
EFG 2003 S. 392 Nr. 6
INF 2003 S. 129 Nr. 4
NAAAB-06520

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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 25.11.2002 - 6 K 203/01

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