Berichtigung der bestandskräftigen Feststellung des
verwendbaren Eigenkapitals i.S.d. § 47 KStG 1991 wegen Abweichung des
Eigenkapitals laut Steuerbilanz und des laut Gliederungsrechnung nach §
129 AO 1977
Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
gem. § 47 KStG zum
Leitsatz
1. Der bestandskräftige Bescheid über die gesonderte
Feststellung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals i. S. des
§ 47 KStG 1991 kann wegen einer Abweichung zwischen dem Eigenkapital laut
Steuerbilanz und dem Eigenkapital laut Gliederungsrechnung, die auf eine
– in Folge Nichtberücksichtigung einer Kapitalrücklage i. S.
des § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB – unzutreffende Feststellung der
Teilbeträge des verwendbaren Einkapitals zurückzuführen ist,
nicht nach § 129 AO 1977 berichtigt werden.
2. Gegen das Erfordernis der Offensichtlichkeit eines nach § 129
AO 1977 berichtigungsfähigen Fehlers spricht auch, wenn die
Fehlerhaftigkeit der Erklärung über lange Zeit weder von den
Beteiligten noch von den Betriebsprüfern festgestellt worden ist.
3. Zu den nach § 129 AO 1977 berichtigungsfähigen Fehlern
gehören nicht schwierige (fehlerhafte) Rechenoperationen mit komplizierten
Zwischenrechnungen.
Fundstelle(n): GAAAB-06518
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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 26.07.2001 - 6 K 197/99
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