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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 6 K 197/99

Gesetze: AO 1977 § 129, KStG 1991 § 47, HGB § 272 Abs. 2 Nr. 4, KStG 1991 § 29, KStG 1991 § 27

Berichtigung der bestandskräftigen Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals i.S.d. § 47 KStG 1991 wegen Abweichung des Eigenkapitals laut Steuerbilanz und des laut Gliederungsrechnung nach § 129 AO 1977

Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 KStG zum

Leitsatz

1. Der bestandskräftige Bescheid über die gesonderte Feststellung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals i. S. des § 47 KStG 1991 kann wegen einer Abweichung zwischen dem Eigenkapital laut Steuerbilanz und dem Eigenkapital laut Gliederungsrechnung, die auf eine – in Folge Nichtberücksichtigung einer Kapitalrücklage i. S. des § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB – unzutreffende Feststellung der Teilbeträge des verwendbaren Einkapitals zurückzuführen ist, nicht nach § 129 AO 1977 berichtigt werden.

2. Gegen das Erfordernis der Offensichtlichkeit eines nach § 129 AO 1977 berichtigungsfähigen Fehlers spricht auch, wenn die Fehlerhaftigkeit der Erklärung über lange Zeit weder von den Beteiligten noch von den Betriebsprüfern festgestellt worden ist.

3. Zu den nach § 129 AO 1977 berichtigungsfähigen Fehlern gehören nicht schwierige (fehlerhafte) Rechenoperationen mit komplizierten Zwischenrechnungen.

Fundstelle(n):
GAAAB-06518

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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 26.07.2001 - 6 K 197/99

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