Änderung von Aussetzungsbeschlüssen wegen veränderter Umstände - Voraussetzungen für das Vorliegen unbilliger Härte
Leitsatz
1. Veränderte Umstände i.S. des § 69 Abs.6 S.2 FGO liegen nicht vor, wenn sich der erneute Aussetzungsantrag lediglich auf
Ausführungen zur Sachlage und Rechtslage stützt, die im bereits im ursprünglichen Aussetzungsverfahren vorgetragen wurden.
2. Eine unbillige Härte i.S. der Aussetzungsvorschriften ist nur gegeben, wenn dem Stpfl. durch die Vollziehung des angefochtenen
Bescheids wirtschaftliche Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer
wieder gutzumachen sind oder wenn die Vollziehung zur Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde. 3. Beschwerde
eingelegt (Az. beim BFH: II S 12/00); als unbegründet zurückgewiesen mit Beschl. v. . 4. Parallelentscheidung: .
Fundstelle(n): JAAAB-06021
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Online-Dokument
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 10.08.2000 - 5 V 37/00
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