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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 5 V 37/00

Gesetze: FGO § 69 Abs 6 S 2, FGO § 69 Abs 3 S 1, FGO § 69 Abs 3 S 2

Änderung von Aussetzungsbeschlüssen wegen veränderter Umstände - Voraussetzungen für das Vorliegen unbilliger Härte

Leitsatz

1. Veränderte Umstände i.S. des § 69 Abs.6 S.2 FGO liegen nicht vor, wenn sich der erneute Aussetzungsantrag lediglich auf Ausführungen zur Sachlage und Rechtslage stützt, die im bereits im ursprünglichen Aussetzungsverfahren vorgetragen wurden. 2. Eine unbillige Härte i.S. der Aussetzungsvorschriften ist nur gegeben, wenn dem Stpfl. durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids wirtschaftliche Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind oder wenn die Vollziehung zur Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde. 3. Beschwerde eingelegt (Az. beim BFH: II S 12/00); als unbegründet zurückgewiesen mit Beschl. v. . 4. Parallelentscheidung: .

Fundstelle(n):
JAAAB-06021

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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 10.08.2000 - 5 V 37/00

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