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Zufluss-Abfluss-Prinzip
Nach dem sind Leistungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Zeitpunkt der Einzahlung steuerlich noch nicht abziehbar. Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung liegen erst vor, wenn aus der Rücklage Mittel zur Zahlung von Erhaltungsaufwendungen entnommen werden.
I. Definition des Zufluss-Abfluss-Prinzips
Einnahmen oder Ausgaben des Steuerpflichtigen sind im Kalenderjahr des Zuflusses/Abflusses an- bzw. abzusetzen. Ausnahmsweise gelten regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die innerhalb kurzer Zeit (zehn Tage) vor oder nach Beendigung des Kalenderjahres zu- oder abgeflossen sind, als in diesem Kalenderjahr bezogen bzw. gezahlt (§ 11 EStG).
Die Gewinnermittlungsvorschriften nach § 4 Abs. 1 und § 5 EStG bleiben hiervon unberührt.
KKB/Korff, § 11 EStG, 10. Aufl. 2025, NWB
Maier/Kremer, Lehrbuch Einkommensteuer, 30. Aufl. 2024, NWB Rz. 200 ff.
II. Anwendungsbereich
1. Unmittelbarer Anwendungsbereich
Der unmittelbare Anwendungsbereich des § 11 EStG umfasst:
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG;
Ermittlung der Überschusseinkünfte (nichtselbständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte); (§ 2 Abs. 1 EStG)
Abzug der außergewöhnlichen Belastungen nach §§ 33, 33a, 33c EStG.
2. Nichtanwendung
Keine Anwendung findet § 11 EStG in den folgenden Fällen:
Betriebsvermögensvergleich,
Einkünften i. S. des § 17 EStG.
III. Ausnahmen
Absetzungen für Abnutzungen; § 9 Abs. 1 EStG, § 7 EStG
laufender Arbeitslohn; § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG
größerer Erhaltungsaufwand, der auf Antrag des Steuerpflichtigen auf zwei bis fünf Jahre bei nicht zum Betriebsvermögen gehörenden und überwiegend Wohnzwecken dienenden Gebäuden verteilt werden kann;
Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und bei Baudenkmalen; § 10f Abs. 2 EStG, §§ 11a und 11b EStG
Verlustabzug; § 10d EStG
Anschaffung-/Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte sowie Immobilien des Umlaufvermögens; § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG
Großspendenabzug; § 10b Abs. 1 Satz 3-4 EStG
Mieterzuschüsse und Mietvorauszahlungen; R 21.5 Abs. 3 EStR
Zusammenballung von Einnahmen (z.B. Entschädigungen); § 34 Abs. 2 EStG
Werbungskosten bei privaten Veräußerungsgeschäften; § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG
vorausgezahlte Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung soweit sie das 3-fache (bis 2019: 2,5-fache) überschreiten; § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 EStG
§ 11 EStG gilt zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen, d.h. bisher im Jahr 18 nicht versteuerte Einnahmen können grundsätzlich nicht im Jahr 19 nachversteuert oder Ausgaben des Jahres 18 nicht im Jahr 19 nachgeholt werden.