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Grundlagen - Stand: 21.03.2025

Zufluss-Abfluss-Prinzip

Bernd Langenkämper
Noch kein Steuerabzug für Hausgeldzahlungen in die Erhaltungsrücklage

Nach dem sind Leistungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Zeitpunkt der Einzahlung steuerlich noch nicht abziehbar. Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung liegen erst vor, wenn aus der Rücklage Mittel zur Zahlung von Erhaltungsaufwendungen entnommen werden.

I. Definition des Zufluss-Abfluss-Prinzips

Einnahmen oder Ausgaben des Steuerpflichtigen sind im Kalenderjahr des Zuflusses/Abflusses an- bzw. abzusetzen. Ausnahmsweise gelten regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die innerhalb kurzer Zeit (zehn Tage) vor oder nach Beendigung des Kalenderjahres zu- oder abgeflossen sind, als in diesem Kalenderjahr bezogen bzw. gezahlt (§ 11 EStG).

Die Gewinnermittlungsvorschriften nach § 4 Abs. 1 und § 5 EStG bleiben hiervon unberührt.

II. Anwendungsbereich

1. Unmittelbarer Anwendungsbereich

Der unmittelbare Anwendungsbereich des § 11 EStG umfasst:

  • Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG;

  • Ermittlung der Überschusseinkünfte (nichtselbständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte); (§ 2 Abs. 1 EStG)

  • Sonderausgabenabzug nach § 10 und § 10b EStG;

  • Abzug der außergewöhnlichen Belastungen nach §§ 33, 33a, 33c EStG.

2. Nichtanwendung

Keine Anwendung findet § 11 EStG in den folgenden Fällen:

  • Betriebsvermögensvergleich,

  • Einkünften i. S. des § 17 EStG.

III. Ausnahmen

§ 11 EStG gilt zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen, d.h. bisher im Jahr 18 nicht versteuerte Einnahmen können grundsätzlich nicht im Jahr 19 nachversteuert oder Ausgaben des Jahres 18 nicht im Jahr 19 nachgeholt werden.

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