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infoCenter (Stand: August 2022)

Lohnpfändung

Jochen Wenning

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Lohnpfändung

Lohnpfändung ist die Zwangsvollstreckung in das Arbeitseinkommen des Schuldners. Sie wird bewirkt durch einen sog. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des zuständigen Amtsgerichts als Vollstreckungsgericht (§§ 828 ff. ZPO). Der Zeitpunkt des Zugangs des Beschlusses ist für die Rangfolge von maßgeblicher Bedeutung, wenn derselbe Arbeitslohn von mehreren Gläubigern gepfändet wird. Pfändungen werden nach der Rangfolge der Zustellung des Pfändungsbeschlusses durch den Arbeitgeber bedient. Deshalb sollte der Zeitpunkt des Zugangs dokumentiert werden. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind auch dann pfändbar, wenn das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt ist, aber noch Lohnansprüche bestehen, die fällig, aber noch nicht ausgezahlt sind (zur Fälligkeit vgl. § 832 ZPO).

II. Aufgaben des Arbeitgebers

Im Rahmen der Lohnpfändung hat der Arbeitgeber als Drittschuldner (§ 840 ZPO) besondere Pflichten zu erfüllen. Er ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Lohnpfändung verantwortlich und muss gleichzeitig die zur Wahrung der Interessen des Arbeitnehmers bestehenden Vollstreckungsschutzbestimmungen (z. B. Ermittlung des Arbeitseinkommens, der unpfändbaren Teile des Arbeitseinkommens und der Pfändungsgrenze etc.).

  • Innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses muss der Arbeitgeber dem Gläubiger Auskunft darüber erteilen (§ 840 ZPO),

    • ob er zur Zahlung bereit ist,

    • ob andere Personen Ansprüche auf das Arbeitseinkommen geltend machen,

    • ob bereits andere Pfändungen vorliegen (Rangfolge).

  • Nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bis zur vollständigen Befriedigung der Pfändung (§ 832 ZPO) nur noch den nach § 850c ZPO unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ausbezahlen. Einen darüber hinaus gehenden Betrag muss er an den Gläubiger weiterleiten.

  • Behält der Arbeitgeber zu viel Arbeitsentgelt ein, z.B. durch Falschberechnung der unpfändbaren Bezüge, kann der Arbeitnehmer die Ausbezahlung des zu Unrecht an den Gläubiger abgeführten Betrags vom Arbeitgeber verlangen.

  • Behält der Arbeitgeber zu wenig ein, kann der Gläubiger die Ausbezahlung vom Arbeitgeber verlangen, auch wenn dieser die Beträge bereits an den Arbeitnehmer ausbezahlt hat.

  • Erhält ein Arbeitgeber mehrere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, so sind diese in der Reihenfolge ihres Eingangs zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber als Drittschuldner ist in diesem Fall gem. § 853 ZPO berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers verpflichtet, den Forderungsbetrag zugunsten aller Gläubiger mit befreiender Wirkung beim Amtsgericht zu hinterlegen. Die Gläubiger müssen sich dann ggf. im Verteilungsverfahren nach §§ 872 ff. ZPO auseinandersetzen.

  • Der Arbeitgeber haftet für Fehler, die ihm bei der Durchführung der Lohnpfändung unterlaufen (§ 840 Abs. 2 ZPO ).

  • Eine Abwälzung der dem Arbeitgeber durch die Lohnpfändung entstehenden Kosten auf den Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht möglich.

  • Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen Schuldner und Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auch auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis (§ 833 Abs. 2 ZPO ).

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