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infoCenter (Stand: April 2021)

Lohnersatzleistungen

Jochen Wenning

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Lohnersatzleistungen

Lohnersatzleistungen sind Leistungen, die dem Arbeitnehmer zur Überbrückung eines (i.d.R. kurzfristigen) Verdienstausfalls zufließen. Sie sind regelmäßig steuerfrei nach § 3 EStG, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 2 EStG). Zu den Lohn- und Einkommensersatzleistungen gehören u.a.:

  • Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Arbeitslosenhilfe, Übergangsgeld nach dem SGB III,

  • Insolvenzgeld (auch soweit es einem Dritten zusteht; § 170 Abs. 1 SGB III), und damit im Zusammenhang stehende Leistungen,

  • Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld/Übergangsbeihilfen nach SGB III und SGB VI und vergleichbare Leistungen,

  • Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, die Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz sowie den Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften,

  • Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz,

  • Entschädigung für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz für behördlich angeordnete Quarantäne oder Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung

  • Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld nach dem Bundesversorgungsgesetz,

  • nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge,

  • Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes,

  • Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Die Träger der Sozialleistungen sind verpflichtet, dem Empfänger Art und Höhe der Leistungen spätestens am Ende des Jahres zu bescheinigen (§ 32b Abs. 3 EStG).

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