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Bedarfsbewertung
I. Definition der Bedarfsbewertung
Die Bedarfsbewertung ist ein anlassabhängiges, förmliches Verfahren zur Ermittlung und Feststellung von Besteuerungswerten für Grundbesitz.
II. Bedeutung
Der ab 1996 eingeführten Bedarfsbewertung kommt in der Praxis erhebliche Bedeutung zu. Bedarfswerte werden seit dem für Zwecke der Erbschaftsteuer und seit dem für Zwecke der Grunderwerbsteuer festgestellt.
III. Bewertungsgegenstand
Bedarfswerte werden für den Zeitpunkt, auf den eine Wertermittlung für Zwecke der Erbschaftsteuer oder der Grunderwerbsteuer erforderlich ist („Bedarf”), festgestellt für inländischen Grundbesitz (§ 159 Abs. 1 BewG), nämlich
IV. Bewertungsverfahren
1. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
Betriebe der land- und Forstwirtschaft werden mit dem Grundbesitzwert bewertet (§ 157 Abs. 2 BewG). Dieser setzt sich zusammen aus dem gemeinen Wert (§ 168 Abs. 1 BewG)
für den Wirtschaftsteil (§ 160 Abs. 2 BewG) und
für die Betriebswohnungen (§ 160 Abs. 8 BewG) und den Wohnteil (§ 160 Abs. 9 BewG) .
Für die Bewertung des Wirtschaftsteils gilt (Bewertung mit dem sog. Fortführungswert, § 165 BewG):
Die Bewertung eines aktiven Betriebs erfolgt grundsätzlich mit den an der nachhaltigen Ertragsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe orientierten Wirtschaftswerten (§ 163 BewG).
Dabei darf der sog. Mindestwert nicht unterschritten werden (§ 164 BewG).
Der Steuerpflichtige kann einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen (§ 165 Abs. 3 BewG).
Wird ein Betrieb innerhalb von 15 Jahren nach dem Bewertungsstichtag veräußert oder dienen wesentliche Wirtschaftsgüter des Betriebs diesem innerhalb von 15 Jahren nach dem Bewertungsstichtag nicht mehr auf Dauer, so ist stattdessen rückwirkend der sog. Liquidationswert (§ 166 BewG) anzusetzen (§ 162 Abs. 3 BewG).
Für die Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils gilt:
Die Bewertung erfolgt grundsätzlich wie Wohngrundstücke im Grundvermögen (§ 167 Abs. 1 BewG, vgl. 2.).
Wegen der engen räumlichen Verbindung mit dem Betrieb sind diese Werte um 15 v.H. zu ermäßigen (§ 167 Abs. 3 BewG).
Der Steuerpflichtige kann einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen (§ 167 Abs. 4 BewG).