DBA Belgien Schlussprotokoll
Schlussprotokoll

Anläßlich der Unterzeichnung des heute zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien geschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern haben die unterzeichneten Bevollmächtigten die nachfolgenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil dieses Abkommens sind:

(1) Zu Artikel 4 Absatz 1

Der Ausdruck ”Recht dieses Staates” bezeichnet das Recht dieses Staates mit allen etwaigen diesbezüglichen Änderungen oder Ergänzungen durch internationale Verträge.

(2) Zu Artikel 5 Absatz 2 Nr. 7

Falls in einem von Belgien mit einem Nachbarstaat geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die bei Bauausführungen oder Montagen für eine Betriebsstätte geforderte Mindestdauer auf 12 Monate festgesetzt wird, tritt dieser Zeitraum an die Stelle der in Artikel 5 Absatz 2 Nummer 7 vorgesehenen neun Monate.

(3) Zu Artikel 6

Solange in Belgien die Ergänzungsvorsteuer (complément de précompte immobilier) von den nach Artikel 6 in Belgien zu besteuernden Katastereinkünften aus Grundbesitz nach einem 10 v. H. übersteigenden festen Satz erhoben wird:

  1. wird diese Ergänzungsvorsteuer, wenn sie von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person geschuldet wird, die nach den Artikeln 148 und 149 des Code des impôts sur les revenus der Einkommensteuer der beschränkt Steuerpflichtigen unterliegt, insoweit erstattet, als sie die von dieser Person geschuldete Einkommensteuer der beschränkt Steuerpflichtigen übersteigt;

  2. wird diese Ergänzungsvorsteuer, wenn sie von einer anderen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person geschuldet wird, gegebenenfalls so begrenzt, daß die Gesamtbelastung, die durch diese Ergänzungsvorsteuer und den auf die Einkommensteuer der natürlichen Personen anzurechnenden Teil der Vorsteuer gebildet wird, nicht höher ist als der Teilbetrag der unter Zugrundelegung des Gesamtbetrags der in Belgien erzielten oder bezogenen Einkünfte fiktiv berechneten Einkommensteuer der beschränkt Steuerpflichtigen, der diesen Einkünften aus unbeweglichem Vermögen entspricht.

(4) Zu Artikel 7 Absatz 4

Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können sich in dem hier behandelten Fall auch verständigen, um die der Betriebsstätte eines Versicherungsunternehmens zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung seines Gesamtgewinns auf seine einzelnen Betriebsstätten nach gemeinsam festzulegenden Merkmalen zu ermitteln.

(5) Zu Artikel 10 Absatz 2

Solange nach belgischem Recht die Vorsteuer (précompte mobilier) von den Dividenden, die eine in Belgien ansässige Gesellschaft zahlt, zum Satz von 15 vom Hundert erhoben und auf der Grundlage von 85/70 des Bruttobetrages dieser Dividenden, vermindert um den als weiterausgeschüttet geltenden Teil der von dieser Gesellschaft gegebenenfalls empfangenen Dividenden, berechnet wird, darf abweichend von dieser Bestimmung die Vorsteuer, die in Belgien von diesen an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person gezahlten Dividenden erhoben wird, höchstens 15 vom Hundert ihres so festgesetzten steuerpflichtigen Betrages erreichen.

Dividenden, die eine in Belgien ansässige Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person zahlt, sind von der im belgischen Recht vorgesehenen Ergänzungsvorsteuer (complément de précompte mobilier) befreit.

(6) Zu Artikel 11 Absatz 2

Bei der Anwendung dieser Bestimmung sind Zinsen, die aus Belgien stammen und an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person gezahlt werden, von der im belgischen Recht vorgesehenen Ergänzungsvorsteuer (complément de précompte mobilier) befreit.

(7) Zu Artikel 11 Absatz 3

Zinsen gelten als an ein Unternehmen gezahlt, wenn sie in den Gewinnen im Sinne des Artikels 7 enthalten sind; dies gilt insbesondere für Zinsen, die an ein in einem Vertragsstaat ansässiges öffentliches Kreditinstitut einschließlich der Banque Nationale de Belgique und der Deutschen Bundesbank gezahlt werden.

(8) Zu Artikel 10 Absatz 3 Nummer 2 und Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 Nummer 2

Einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft gehören mittelbar Anteile an einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft, insbesondere wenn – und in dem Verhältnis in dem – sie am Kapital einer dritten Gesellschaft beteiligt ist, der die Anteile an der in dem anderen Staat ansässigen Gesellschaft gehören.

(9) Zu den Artikeln 11 und 12

Bei Zinsen oder Lizenzgebühren, die von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft an eine in Belgien ansässige Person gezahlt werden und die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland als Dividenden gelten, wird der Satz der in der Bundesrepublik Deutschland im Abzugswege erhobenen Steuer nach Artikel 10 Absatz 2 begrenzt.

(10) Zu Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 4

Es besteht Einverständnis, daß diese Bestimmungen auch für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Aktiengesellschaft und von Beteiligungen an einer anderen Kapitalgesellschaft und für das Vermögen, das derartige Anteile oder Beteiligungen verkörpern, gelten, wenn diese Anteile oder Beteiligungen nicht zum Vermögen einer Betriebsstätte gehören, über die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in dem anderen Vertragsstaat verfügt.

(11) Zu Artikel 23 [1]

  1. Ungeachtet des Artikels 23 Absatz 2 Nummer 1 berücksichtigt Belgien die in den Artikeln 15 und 19 genannten Einkünfte, die in Belgien nach Artikel 23 Absatz 2 Nummer 1 von der Steuer befreit sind, bei der Festsetzung der von den belgischen Gemeinden und Agglomerationen erhobenen Zusatzsteuer zur Einkommensteuer der natürlichen Personen. Diese Zusatzsteuer wird auf der Grundlage der Steuer berechnet, die in Belgien zu zahlen wäre, wenn die betreffenden Einkünfte aus Belgien stammten.

  2. Die in der Bundesrepublik Deutschland auf die in der vorstehenden Ziffer 1 genannten Einkünfte erhobene Steuer wird um einen Betrag in Höhe von 8 vom Hundert dieser Steuer gemindert.

(12) 1. Zu Artikel 23 Absatz 1 Nummer 1

Diese Bestimmung betrifft nicht die Einkünfte, die nach Artikel 9 in Belgien besteuert werden können.

2. Zu Artikel 23 Absatz 1 Nummern 1 und 2

  1. Ist die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person eine offene Handelsgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft oder eine Partenreederei, so gelten die Bestimmungen des Artikels 23 Absatz 1 Nummern 1 und 2 für die Gesellschafter, gleich ob sie in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind oder nicht, soweit in diesem Staat die Einkünfte, die die Gesellschafter durch diese Gesellschaft oder aus der Beteiligung am Vermögen dieser Gesellschaft beziehen, bei diesen Gesellschaftern besteuert werden können.

  2. Ist die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person ein Gesellschafter einer in Belgien ansässigen offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft, so gelten die Bestimmungen des Artikels 23 Absatz 1 Nummer 1 für den Teil der Gesellschaftsgewinne, der in der Bundesrepublik Deutschland nach deren Recht besteuert werden kann und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und nach belgischem Recht in Belgien bei der Gesellschaft oder bei diesem Gesellschafter besteuert werden kann.

3. Zu Artikel 23 Absatz 1

Bei dem übersteigenden Betrag der Zinsen im Sinne des Artikels 11 Absatz 7 und dem übersteigenden Betrag der Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12 Absätze 5 und 6 wird in der Bundesrepublik Deutschland die Doppelbesteuerung nach den Bestimmungen des Abkommens vermieden, die für die Einkünfte gelten, zu denen der übersteigende Betrag nach dem Recht dieses Staates gehört.

Artikel 23 Absatz 1 Nummer 3 gilt nicht für Zahlungen, die bei der Festsetzung der in Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b genannten Steuer als Ausgaben abzugsfähig sind.

(13) A. Zu Artikel 23 Absatz 2 Nummer 1

Diese Bestimmung betrifft nicht die Einkünfte, die nach Artikel 9 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können.

B. Zu Artikel 23 Absatz 2 Nummern 1 und 2

  1. Ist die in Artikel 23 Absatz 2 angeführte Person eine in Belgien ansässige Gesellschaft – ausgenommen eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien –:

    1. so gilt die in Nummer 1 vorgesehene Befreiung auch für die Gesellschafter dieser Gesellschaft, gleich, ob sie in Belgien ansässig sind oder nicht, soweit die Einkünfte oder Vermögensteile dieser Gesellschaft, die nach dem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, auch in Belgien nach belgischem Recht bei diesen Gesellschaftern – außer als Einkünfte aus investiertem Kapital – besteuert werden können;

    2. so wird der in Nummer 2 vorgesehene Anrechnungsbetrag in gleichem Maße den Gesellschaftern dieser Gesellschaft gewährt, wenn diese sich dafür entschieden hat, daß ihre Gewinne der Einkommensteuer der natürlichen Personen unterworfen werden.

  2. Die in Artikel 23 Absatz 2 Nummer 1 vorgesehene Befreiung gilt für Einkünfte eines in Belgien ansässigen Gesellschafters einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Partenreederei nur, wenn diese Einkünfte in dem letztgenannten Staat nach dessen Recht besteuert werden können.

(14) Zu Artikel 23 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1

Werden nach dem innerstaatlichen Recht eines Vertragsstaates die Verluste, die ein Unternehmen dieses Staates durch eine in dem anderen Staat gelegene Betriebsstätte erlitten hat, für die Zwecke der Besteuerung dieses Unternehmens von seinen in dem erstgenannten Staat steuerpflichtigen Gewinnen tatsächlich abgesetzt, so gilt die in Artikel 23 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 vorgesehene Befreiung in dem erstgenannten Staat nicht für die dieser Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne aus anderen Erhebungszeiträumen, soweit diese Gewinne auch in dem anderen Staat auf Grund eines Ausgleichs mit diesen Verlusten nicht besteuert worden sind.

(15) Zu Artikel 24

Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als

  1. hindere er:

    1. einen Vertragsstaat, bei den in dem anderen Staat ansässigen Personen die Einkünfte, die er nach dem Abkommen besteuern kann, unter Anwendung der in seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Pauschal- oder Mindestsätze zu besteuern, die für die in diesem Staat nicht ansässigen Personen ohne Rücksicht darauf gelten, ob sie seine Staatsangehörigen sind oder nicht;

    2. einen Vertragsstaat, den Gesamtbetrag der Gewinne, die der Betriebsstätte zuzurechnen sind, über die eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft oder eine Personenvereinigung verfügt, die ihre Geschäftsleitung in diesem anderen Staat hat, zu dem in seinem innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Satz zu besteuern, sofern dieser nicht den Höchstsatz übersteigt, der für den Gesamtgewinn oder einen Teilbetrag der Gewinne der in dem erstgenannten Staat ansässigen Gesellschaften gilt;

  2. verpflichte er einen Vertragsstaat, die Vorschriften seines innerstaatlichen Steuerrechts für die Dividenden, die eine in diesem Staat ansässige Gesellschaft bezieht, auch auf Dividenden anzuwenden, die einer Betriebsstätte zufließen, die eine in dem anderen Staat ansässige Gesellschaft in dem erstgenannten Staat betreibt.

(15a) Zu Artikel 26

(1) Für die Anwendung des Artikels 26 wird der OECD-Kommentar zu Artikel 26 des Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls aktuellen Fassung verwendet.

(2) Bestätigt der ersuchende Vertragsstaat, dass die erbetenen Informationen für die in Artikel 26 des Abkommens genannten Zwecke „voraussichtlich erheblich“ sind, so akzeptiert die ersuchte Behörde diese Bestätigung.

(3) Im Falle eines Auskunftsersuchens zur Aufdeckung und Ermittlung noch nicht identifizierter Steuerfälle sind die erbetenen Informationen ebenfalls “voraussichtlich erheblich“.

(4) Soweit nach Artikel 26 personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

  1. Die Verwendung der Daten durch die empfangende Stelle (autorité/autoriteit) ist in Übereinstimmung mit Artikel 26 nur zu dem von der übermittelnden Stelle angegebenen Zweck und nur zu den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.

  2. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten und ihre voraussichtliche Erheblichkeit im Sinne des Artikels 26 und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Voraussichtlich erheblich sind die Daten, wenn im konkreten Fall die ernstliche Möglichkeit besteht, dass der andere Vertragsstaat ein Besteuerungsrecht hat und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats bereits bekannt sind oder dass die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats ohne die Auskunft von dem Gegenstand des Besteuerungsrechts Kenntnis erlangt. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt wurden, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung solcher Daten unverzüglich vorzunehmen. Wurden Daten spontan übermittelt, hat die empfangende Stelle unverzüglich zu prüfen, ob die Daten für den Zweck erforderlich sind, für den sie übermittelt wurden; nicht benötigte Daten hat sie unverzüglich zu löschen.

  3. Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen im Einzelfall zum Zweck der Auskunftserteilung an den Betroffenen über die Verwendung der übermittelten Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse.

  4. Sofern nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehen, hat die empfangende Stelle den Betroffenen über die Datenerhebung durch die übermittelnde Stelle zu unterrichten, es sei denn, die Daten wurden spontan übermittelt. Die Information kann unterbleiben, soweit und solange eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an dem Unterbleiben der Information gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt.

  5. Im Rahmen der Möglichkeiten des innerstaatlichen Rechts des empfangenden Vertragsstaats ist der Betroffene auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck zu unterrichten. Buchstabe d Satz 2 gilt entsprechend.

  6. Wird jemand im Zusammenhang mit Übermittlungen im Rahmen des Datenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, haftet ihm hierfür die empfangende Stelle nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts. Sie kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht wurde.

  7. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.

  8. Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende innerstaatliche Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungsvorschriften vorsieht, weist diese Stelle die empfangende Stelle darauf hin. In jedem Fall sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt wurden, nicht mehr erforderlich sind.

  9. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.“

(16) Die Finanzminister der beiden Vertragsstaaten verkehren für die Zwecke dieses Abkommens unmittelbar miteinander.

(17) Keine der Bestimmungen dieses Abkommens ist so auszulegen, als hindere sie einen Vertragsstaat, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung und Steuerhinterziehung anzuwenden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAB-05574

1Anm. d. Schriftl.: Ziff. 11 i.d.F. des Art. 2 Zusatzabkommen v. (BGBl 2003 II S. 1616).