DBA Belgien Artikel 29

VI. Besondere Bestimmungen

Artikel 29

Das Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung Belgiens innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

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NAAAB-05574