DBA Belgien Artikel 23

V. Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Artikel 23 [1]

(1) Bei Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

  1. Die aus Belgien stammenden Einkünfte – mit Ausnahme der unter die nachfolgende Nummer 2 und Artikel 12 Absätze 5 und 6 fallenden Einkünfte – und die in Belgien gelegenen Vermögensteile, die nach den vorstehenden Artikeln in diesem Staat besteuert werden können, sind in der Bundesrepublik Deutschland von der Steuer befreit. Diese Befreiung schränkt jedoch das Recht der Bundesrepublik Deutschland nicht ein, die auf diese Weise befreiten Einkünfte und Vermögensteile bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen.

  2. Die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen in Belgien erhobene Steuer

    1. von Dividenden, die unter Artikel 10 Absatz 2 fallen, mit Ausnahme der Einkünfte aus dem Kapitalvermögen, das in einer in Belgien ansässigen offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft investiert ist, und

    2. von Zinsen, die unter Artikel 11 Absatz 2 fallen,

    wird auf die von diesen Einkünften in der Bundesrepublik Deutschland erhobene Steuer angerechnet. Der anzurechnende Betrag darf aber den Teil der sich ohne die Anrechnung ergebenden Steuer nicht übersteigen, der anteilig auf diese in Belgien steuerpflichtigen Einkünfte entfällt.

  3. Abweichend von Nummer 2 Buchstabe a) fallen Dividenden einer in Belgien ansässigen Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft bezieht, der mindestens 25 v. H. der stimmberechtigten Anteile der erstgenannten Gesellschaft gehören, unter Nummer 1, wenn die aus dritten Staaten stammenden Bruttodividenden, abzüglich der ausländischen Steuer, nicht mehr als 20 v. H. der Gewinne der erstgenannten Gesellschaft ausmachen.

    Dividenden, die auf Grund eines zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem dritten Staat geschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der Bundesrepublik Deutschland steuerbefreit wären, wenn sie unter den gleichen Umständen unmittelbar an die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft gezahlt worden wären, gelten für den vorstehenden Unterabsatz nicht als Dividenden, die aus einem dritten Staat stammen.

    Die vorstehend genannten Anteile einer in Belgien ansässigen Gesellschaft werden unter den gleichen Voraussetzungen von der in der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Vermögensteuer befreit.

(2) Bei Personen, die in Belgien ansässig sind, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

  1. Die aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Einkünfte – mit Ausnahme der unter die Nummern 2 und 3 fallenden Einkünfte – und die in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Vermögensteile, die nach den vorstehenden Artikeln in diesem Staat besteuert werden können, sind in Belgien von der Steuer befreit. Sofern es sich nicht um die unter Artikel 19 Absatz 4 fallenden Einkünfte handelt, schränkt diese Befreiung nicht das Recht Belgiens ein, die auf diese Weise befreiten Einkünfte und Vermögensteile bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

  2. Bei Dividenden, die unter Artikel 10 Absatz 2 oder 3 fallen, bei Zinsen, die unter Artikel 11 Absatz 2 oder 7 fallen, und bei dem übersteigenden Betrag der Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12 Absatz 5 oder 6 wird der im belgischen Recht vorgesehene Pauschalbetrag der ausländischen Steuer unter den von diesem Recht geforderten Voraussetzungen angerechnet, und zwar auf die Einkommensteuer der natürlichen Personen, wenn es sich um Dividenden handelt, bzw. auf die Einkommensteuer der natürlichen Personen oder die Körperschaftsteuer, wenn es sich um Zinsen oder übersteigende Beträge der Lizenzgebühren handelt, die nach deutschem Recht sowie nach Artikel 11 Absatz 2 oder 7 oder Artikel 12 Absatz 5 oder 6 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können.

  3.  
    1. Gehören einer in Belgien ansässigen Gesellschaft Anteile einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft, so sind die von der letztgenannten Gesellschaft an sie gezahlten Dividenden, die unter Artikel 10 Absatz 2 oder 3 fallen, in Belgien von der Körperschaftsteuer befreit, soweit diese Befreiung gewährt würde, wenn die beiden Gesellschaften in Belgien ansässig wären; diese Bestimmung schließt nicht aus, daß von diesen Dividenden die nach belgischem Recht zu zahlende Vorsteuer (précompte mobilier) erhoben wird, die Dividenden sind aber – mit Ausnahme von Liquidationsanteilen und Gratisaktien – bei ihrer Weiterausschüttung an die Aktionäre der in Belgien ansässigen Gesellschaft im gleichen Maße von dieser Vorsteuer befreit.

    2. Standen Anteile einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen und dort der Körperschaftsteuer unterliegenden Kapitalgesellschaft während des ganzen Geschäftsjahres dieser Gesellschaft im ausschließlichen Eigentum einer in Belgien ansässigen Gesellschaft, so kann die letztgenannte Gesellschaft auch von der Vorsteuer befreit werden, die nach belgischem Recht von den Dividenden dieser Anteile erhoben wird, sofern sie dies spätestens innerhalb der Frist für die Abgabe der Jahressteuererklärung schriftlich beantragt; in diesem Fall können bei einer Weiterausschüttung die so befreiten Dividenden nicht von den ausgeschütteten Dividenden abgesetzt werden, die der Vorsteuer unterliegen. Diese Bestimmung wird nicht angewendet, wenn die belgische Gesellschaft sich verbindlich dafür entschieden hat, daß ihre Gewinne der Einkommensteuer der natürlichen Personen unterworfen werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAB-05574

1Anm. d. Schriftl.: Vgl. zu Art. 23 Ziff. 11–14 des Schlußprotokolls.