DBA Belgien Artikel 21

III. Besteuerung des Einkommens

Artikel 21 Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte

Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person kann mit den Einkünften, die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnt sind, in dem anderen Vertragsstaat nicht besteuert werden.

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NAAAB-05574