DBA Belgien Artikel 11

III. Besteuerung des Einkommens

Artikel 11 Zinsen [1]

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Zinsen können jedoch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Betrages der Zinsen nicht übersteigen.

(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen Zinsen nicht in dem Vertragsstaat besteuert werden, aus dem sie stammen, wenn sie an ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates gezahlt werden.

Der vorstehende Unterabsatz ist nicht anzuwenden auf:

  1. Zinsen aus Schuldverschreibungen und anderen Anleihepapieren, ausgenommen Wechsel über Handelsforderungen;

  2. Zinsen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft zahlt, der unmittelbar oder mittelbar mindestens 25 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile der erstgenannten Gesellschaft gehören.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ”Zinsen” bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Schuldverschreibungen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und, vorbehaltlich des folgenden Unterabsatzes, aus Forderungen oder Einlagen jeder Art sowie Loserträge aus Anleihen und alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, wie Einkünfte aus Darlehen oder Einlagen behandelt werden.

Dieser Ausdruck umfaßt nicht die Zinsen, die nach Artikel 10 Absatz 5 Nummer 1 als Dividenden gelten.

(5) Die Begrenzung des Steuersatzes und die Steuerbefreiung, die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehen sind, gelten nicht, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebsstätte hat und das Darlehen, die Forderung oder die Einlage, für die diese Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder, eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen und trägt die Betriebsstätte die eigentliche Last dieser Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.

(7) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung oder Einlage, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so gelten die Begrenzung des Steuersatzes und die Steuerbefreiung, die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehen sind, nur für diesen letzten Betrag. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag der Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, nach dessen Recht besteuert werden; die von diesem übersteigenden Betrag erhobene Steuer darf aber – unbeschadet der Anwendung des Artikels 9 – den Betrag nicht übersteigen, der zu erheben wäre, wenn es sich um Dividenden handelte.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAB-05574

1Anm. d. Schriftl.: Vgl. zu Art. 11 Ziff. 6–9 des Schlußprotokolls.