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Grundlagen - Stand: 03.01.2021

Investmentfonds

Roland Ronig

Der Beitrag wird seit Januar 2021 nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie dazu die infoCenter-Beiträge Investmentfonds: Überblick und Arten, Investmentfonds: Behandlung auf Fondsebene, Investmentfonds: Betriebliche Anleger, Investmentfonds: Private Anleger.

Reform der Investmentbesteuerung

Mit dem Investmentsteuerreformgesetz wurde ab dem Jahr 2018 für Investmentfonds eine eigenständige Körperschaftsteuerpflicht für bestimmte inländische Einkünfte eingeführt. Als „Ausgleich” für diese Vorbelastung werden – je nach „Fondstyp” – die Einkünfte beim Anleger nur teilweise besteuert (Teilfreistellung). Für Spezial-Investmentfonds gelten Besonderheiten. Beim Systemwechsel ins neue Recht gelten alle Fondsanteile zum als veräußert und zum als angeschafft. Das BMF hat hierzu in einem umfassenden Schreiben Stellung genommen. Eckpunkte der ab 2018 geltenden Besteuerungsregeln werden unter VIII. dargestellt.

I. Definition Investmentfonds

Investmentfonds sind Kapitalsammelstellen für Investitionen. Fondskapital und Anzahl der Anleger sind i.d.R. nicht begrenzt (offene Fonds). Sie sind von geschlossenen Fonds abzugrenzen, welche regelmäßig als Personengesellschaften konzipiert sind. Investmentfonds unterliegen der Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Richtlinienkonforme Investmentfonds werden als OGAW (Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) bzw. UCITS (undertaking for investments in transferable securities) bezeichnet. Nicht richtlinienkonforme Investmentvermögen werden mittlerweile als Alternative Investmentfonds (AIF) bezeichnet. Diese können sowohl als offene wie als geschlossene Fonds konzipiert sein.

Die nachfolgenden Ausführungen stellen unter II.-VII. die Rechtslage bis 2017 dar. Das ab 2018 geltende Recht ist unter VIII. dargestellt.

II. Allgemeines

1. Gesetzliche Regelungen

Aufsichtsrechtliche Regelungen enthielt bis zum das Investmentgesetz (InvG), welches ab diesem Zeitpunkt durch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) abgelöst wurde.

Die steuerliche Behandlung der Erträge ergibt sich aus dem Investmentsteuergesetz (InvStG), das als Spezialnorm dem EStG vorgeht. Dieses Gesetz gilt grds. ab dem Veranlagungszeitraum 2004. Zu den ab 2018 geltenden Vorschriften vgl. unter VIII.

Für Jahre bis 2004 (ggf. einschließlich) gelten die Regelungen des

  • Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) für inländische Investmentfonds

  • Auslandinvestment-Gesetzes (AuslInvestmG) für ausländische Investmentfonds

Hinweis: Auf die frühere Rechtslage wird an dieser Stelle nicht mehr eingegangen.

2. Verwaltungsanweisungen

Die Verwaltung hat zur Anwendung des InvStG in umfangreichen Anweisungen Stellung genommen. Dies gilt sowohl zur Rechtslage bis 2017 als auch zu dem ab 2018 geltenden Recht.

3. Anwendungsbereich

a) Geltungszeitraum des InvG

Das InvStG gilt in der Zeit bis zum für

  • inländische Investmentvermögen (formellrechtlicher Investmentbegriff)

    • Sondervermögen

      1. Publikumsfonds

      2. Spezialfonds (bis 2007 nicht mehr als 30 Anleger, die nicht natürliche Personen sind; ab 2009 wurde eine Anlegergrenze von 100 eingeführt).

    • Investmentaktiengesellschaften

  • ausländische Investmentvermögen (wirtschaftlicher bzw. ab 2008 eingeschränkter formeller Investmentbegriff)

    Auch bei ausländischen Investmentvermögen wird zwischen Publikums- und Spezial-Investmentvermögen unterschieden (vgl. oben).

    • Vermögen, die

      1. ausländischem Recht unterstehen (§ 2 Abs. 8 InvG) und

      2. nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt sind und

      3. in Vermögensgegenstände i.S.d. § 2 Abs. 4 InvG investieren.

      4. Ab 2008 wird zusätzlich darauf abgestellt, ob für die Anteile eine Rückgabemöglichkeit gegeben ist oder das Vermögen im Ausland einer Investmentaufsicht unterliegt. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus einem Rundschreiben der BaFin welches grds. auch von der Finanzverwaltung übernommen wird.

b) Geltungszeitraum des KAGB
  • Gesetzliche Änderungen

    Mit dem am in Kraft getretenen Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) wurde die AIFM-Richtlinie umgesetzt. Gleichzeitig wurde das Investmentgesetz (InvG) aufgehoben. Das KAGB enthält aufsichtsrechtliche Regelungen für geschlossene und offene Fonds und deren Manager. Die steuerlichen Folgeänderungen wurden im „Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz” (AIFMStAnpG) Ende 2013 umgesetzt.

  • Unterschiedliche Besteuerungssysteme

    Das InvStG regelt die Besteuerung aller Anlageformen, die unter das KAGB fallen, d.h. es gilt für richtlinienkonforme Investmentfonds (OGAW) und für Alternative Investmentfonds (AIF). Allerdings gilt die Besteuerungssystematik nach den §§ 2-17a InvStG nur für Investmentfonds nach dem bis 2013 im InvG geregelten Sinne. Alle übrigen Investitionsformen, die unter das KAGB fallen, gelten als Investitionsgesellschaften und werden im 4. Abschnitt des InvStG nach den Regelungen für Personengesellschaften bzw. nach leicht modifizieren Besteuerungsregelungen für Kapitalgesellschaften besteuert (§§ 18-20 InvStG). Im Ausnahmefall sind auch die Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung anzuwenden.

  • Voraussetzungen für Investmentfonds

    Die Kriterien für die privilegierte Besteuerung nach den §§ 2-17a InvStG enthält § 1 Abs. 1b InvStG. Danach müssen die Investmentfonds die dort näher bestimmten Voraussetzungen erfüllen (insbesondere Investmentaufsicht im Sitzstaat, Rückgabe- / Kündigungsrecht der Anleger, keine aktive unternehmerische Tätigkeit, Risikomischung, Investition nur in zulässige Vermögensgegenstände, Beachtung bestimmter Anlagegrenzen, Beschränkungen bei der Kreditaufnahme, festgelegte Anlagebedingungen).

  • Inländische Investmentfonds dürfen nur in folgenden Rechtsformen gebildet werden:

    • Sondervermögen

    • Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital

    • Investmentkommanditgesellschaft mit dem Gesellschaftszweck zur Abdeckung betrieblicher Altersvorsorgeverpflichtungen

  • Für ausländische Investmentfonds sind keine Rechtsformen vorgeschrieben.

  • Die Unterscheidung von Publikums- und Spezialinvestmentfonds ergibt sich wie bis 2013 aus § 15 und § 17 InvStG.

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