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BFH Urteil v. - VI R 67/90 BStBl 1994 II S. 182

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2EStG § 38 Abs. 2 und 3FGO § 94FGO § 96 Abs. 1 Satz 2FGO §§ 120, 155ZPOZPO § 160 Abs. 3 Nr. 2ZPO §§ 165, 314 Satz 2

Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer "Nettolohnvereinbarung" und die Anrechnung von Lohnsteuer im Fall eines zivilgerichtlich durchgesetzten Lohnanspruchs

Leitsatz

1. Widerspricht der im Tatbestand eines Urteils wiedergegebene Sachantrag der Formulierung im Sitzungsprotokoll, geht die Fassung des Antrags im Sitzungsprotokoll vor.

2. Entscheidungen über die Steuerfestsetzung sind im Steuerfestsetzungsverfahren und Entscheidungen über die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen im Steueranrechnungsverfahren zu treffen.

3. Fließt einem Steuerpflichtigen nur der im Tenor eines Zivilgerichtsurteils zahlenmäßig bezifferte und in den Entscheidungsgründen als "netto" bezeichnete Arbeitslohn zu, so ist lediglich der zugeflossene Betrag steuerlich als Arbeitslohn zu erfassen.

4. Zur Anrechnung von Lohnsteuerabzugsbeträgen gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 182
BFH/NV 1994 S. 4 Nr. 1
SAAAB-04839

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BFH, Urteil v. 18.06.1993 - VI R 67/90

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