BFH Beschluss v. - IX R 41/98

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

Nach dem in den Gründen des finanzgerichtlichen Urteils wiedergegebenen Antrag begehren die Kläger und Revisionskläger (Kläger) die Berücksichtigung weiterer Werbungskosten (Absetzungen für Abnutzung —AfA—) in Höhe von 13 862 DM.

Laut Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) in dieser Sache am haben die Kläger beantragt, AfA in Höhe von 15 206 DM zu berücksichtigen. Auch in dem Erörterungstermin am haben die Kläger die Berücksichtigung von AfA in Höhe von 15 206 DM beantragt. Aus der Niederschrift über diesen Erörterungstermin ist auch ersichtlich, wie sich dieser Betrag errechnet: 2,5 % von 608 230 DM.

Die Kläger beantragen, den Antrag im finanzgerichtlichen Urteil entsprechend zu berichtigen.

Nachdem das Verfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig ist, ist dieses Gericht für die Berichtigung des finanzgerichtlichen Urteils gemäß § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuständig (, BFH/NV 2001, 197).

Dem Antrag ist stattzugeben. Der im Klageantrag wiedergegebene Betrag ist offensichtlich unrichtig i.S. des § 107 Abs. 1 FGO und ist daher durch den Betrag von 15 206 DM zu ersetzen. Dieser letztere Betrag ergibt sich aus den Niederschriften über die mündliche Verhandlung und den Erörterungstermin, wo er zudem erläutert wird. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, aus denen sich ergeben könnte, dass das FG tatsächlich davon ausging, dass die Kläger AfA nur in Höhe von 13 682 DM berücksichtigt haben wollten. Im Übrigen liefert zwar der Tatbestand des Urteils den Beweis für das Vorbringen der Beteiligten. Der Beweis kann aber durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden (§ 155 FGO i.V.m. § 314 Satz 1 der Zivilprozessordnung). Widerspricht der im Tatbestand eines Urteils wiedergegebene Sachantrag der Formulierung im Sitzungsprotokoll, geht die Fassung des Antrags im Sitzungsprotokoll vor (, BFHE 171, 515, BStBl II 1994, 182).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 18
BFH/NV 2002 S. 18 Nr. 1
LAAAA-67671