Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1, 2EStG § 12 Nr. 2EStG § 22 Nr. 1 S. 3 lit. aEStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1EStG § 21 Abs. 2ZPO § 323
Leitsatz
1. Wiederkehrende Zahlungen aufgrund eines Vermögensübertragungsvertrages sind beim Übernehmer eine dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1971, wenn der Übertragungsvertrag eine ausdrückliche Bezugnahme auf den Rechtsgedanken des § 323 ZPO enthält (Anschluß an , BFHE 131, 384, BStBl II 1981, 26).
2. Der Übernehmer des Vermögens kann den Nutzungswert einer dem Übertragenden aufgrund des Übertragungsvertrages unentgeltlich überlassenen Wohnung nicht als dauernde Last abziehen, wenn der Nutzungswert der überlassenen Wohnung nicht bei ihm steuerlich zu erfassen, sondern nach § 21 Abs. 2 Alternative 2 EStG unmittelbar dem Übertragenden aufgrund einer gesicherten Rechtsposition zuzurechnen ist. Eine dauernde Last stellen beim Übernehmer in diesem Falle jedoch die Erhaltungskosten dar, die er für die überlassene Wohnung aufgrund vertraglicher Verpflichtung gegenüber dem unentgeltlich Nutzenden aufgewendet und im Rahmen seiner gewerblichen Einkünfte als Entnahme anzusetzen hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1985 II Seite 610 UAAAB-03126
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