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BFH Urteil v. - II R 35/82 BStBl 1985 II S. 336

Leitsatz

1. Die Vorschrift des § 23 Abs. 2 GrEStG BW ( = § 7 GrEStG 1940) bezieht sich auf das einzelne Grundstück i.S. des § 2 GrEStG BW und nicht auf alle Grundstücke einer Gesamthand.

2. Ein größerer zusammenhängender Komplex verschiedener Grundstücke mit aneinandergebauten Mietshäusern, die zu verschiedenen Zeiten errichtet worden sind und deren Be- und Entsorgung vielfältig miteinander verbunden ist, bildet auch dann keine wirtschaftliche Einheit, wenn der Grundstückskomplex gemeinschaftlich verwaltet wird und für alle Mieter eine gemeinschaftliche Tiefgarage vorhanden ist.

Fundstelle(n):
BStBl 1985 II Seite 336
OAAAB-03047

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BFH, Urteil v. 23.01.1985 - II R 35/82

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