Die in § 52 Abs. 6 EStG 1971 angeordnete rückwirkende Anwendung der durch das Zweite Steueränderungsgesetz 1971 in den § 4 Abs. 3 EStG eingefügten Bestimmung des Satzes 4, wonach die Anschaffungs- und Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bei der Einnahmeüberschußrechnung erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme dieser Wirtschaftsgüter als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind, verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Rückwirkung belastender Steuergesetze.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1982 II Seite 397 BFHE S. 311 Nr. 135, SAAAB-02415
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.