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BFH Urteil v. - VI R 26/76 BStBl 1979 II S. 212

Gesetze: BAföG (1971) § 13BAföG (1971) § 21EStG (1971) § 3cEStG (1971) § 10 Abs. 1 Nr. 9

Leitsatz

Ausbildungsförderungsbeträge nach § 13 Abs. 1 und 2 BAföG vom sind auf die nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgaben abziehbaren Berufsausbildungskosten jedenfalls dann weder ganz noch zum Teil anzurechnen, wenn die Förderungsbeträge gekürzt ausgezahlt und dadurch die nach § 13 Abs. 1 und 2 BAföG regelmäßig pauschal abgegoltenen allgemeinen Lebensunterhaltskosten eines Auszubildenden nicht überschritten werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1979 II Seite 212
BFHE S. 552 Nr. 126,
GAAAB-01541

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BFH, Urteil v. 08.12.1978 - VI R 26/76

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