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BFH Urteil v. - V B 73/75 BStBl 1976 II S. 435

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3UStG (1967) § 18 Abs. 2, 4

Leitsatz

Der Unterschiedsbetrag zwischen der vom Unternehmer berechneten und vom FA festgesetzten Steuer i.S. des § 18 Abs. 4 Satz 3 UStG 1967 kann auch eine betragsmäßig geringere negative Steuerzahlungsschuld sein. Ist dieser Unterschiedsbetrag während des Voranmeldungsverfahrens als sog. Überschuß i.S. des § 18 Abs. 2 Satz 5 UStG 1967 an den Unternehmer ausgezahlt worden, so entsteht kraft § 18 Abs. 4 Satz 3 UStG 1967 eine (Rück-)Zahlungsverpflichtung, in deren Höhe eine Aussetzung der Vollziehung unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 und 3 FGO statthaft ist (Fortführung von , BFHE 114, 169, BStBl II 1975, 239).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1976 II Seite 435
BFHE S. 149 Nr. 118,
QAAAB-00677

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BFH, Urteil v. 05.02.1976 - V B 73/75

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