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BFH Beschluss v. - V S 18/84

Die Antragstellerin errichtete in den Jahren 1972 und 1973 auf ihren Grundstücken ein Wohngebäude mit insgesamt 24 Wohnungen. Unter dem 30. Juni 1973 schloß sie darüber mit ihrem Ehemann, mit dem sie im gesetzlichen Güterstand lebte, einen schriftlichen Mietvertrag "zur Benutzung als Vermiet-Objekt zur Weitervermietung" ab. Das Mietverhältnis begann danach mit dem 1. März 1973 und endete am 28. März 1978. Der Mietzins betrug "ab Bezugsfertigkeit, das heißt ab 1. November 1973, monatlich 5 000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, sofern der Vermieter mehrwertsteuerpflichtig ist".

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 130
BFH/NV 1987 S. 130 Nr. -1
QAAAB-29248

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BFH, Beschluss v. 09.10.1986 - V S 18/84 -nv-

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