1. Durch das AOÄG vom (BGBl I, 1356) sind die Verjährungsbestimmungen in der AO abschließend geregelt. Für eine entsprechende Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze des bürgerlichen Rechts (§ 211, § 212 BGB) bleibt nach dieser Neuregelung kein Raum.
2. Die durch die in einem Steuerbescheid enthaltene schriftliche Zahlungsaufforderung bewirkte Unterbrechung der Verjährung bleibt auch dann bestehen, wenn der Bescheid später aufgehoben oder gegenstandslos wird.
3. Die durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs eingetretene Ablaufhemmung nach § 146a Abs. 1 AO wird nicht dadurch rückwirkend beseitigt, daß die Abgabenfestsetzung aufgrund des Rechtsbehelfs durch gerichtliche Entscheidung oder durch Entschließung der Behörde selbst aufgehoben wird.
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Fundstelle(n): BStBl 1975 II Seite 460 BFHE S. 522 Nr. 114, XAAAB-00345
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