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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 1580/18 AO

Gesetze: AO § 124 Abs. 2; AO § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 218 Abs. 2; AO § 228 Satz 1; AO § 228 Satz 2 1. Halbsatz; AO § 229 Abs. 1 Satz 1; AO § 231 Abs. 1 Satz 1; AO § 231 Abs. 2 Nr. 1 Nr. 1; AO § 231 Abs. 1 Nr. 8; AO § 231 Abs. 3

Unterbrechung der Zahlungsverjährung: Aufhebung eines Steuerbescheids mit Leistungsgebot, kein rückwirkender Wegfall der Unterbrechung – Auswirkung auf Unterbrechung durch Aussetzung der Vollziehung

Leitsatz

  1. Für die Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch eine mit einem wirksamen Steuerbescheid verbundene Zahlungsaufforderung genügt es, dass sich die tatsächliche Unterbrechungshandlung auf einen nach Art, Zeitraum und Höhe bestimmten Steueranspruch bezog und bei der Finanzbehörde ein konkreter Wille zur Unterbrechungshandlung vorlag (vgl. , BFHE 114, 522).

  2. Durch die Aufhebung eines eine Zahlungsaufforderung enthaltenden Steuerbescheids entfällt die Unterbrechung der Zahlungsverjährung nicht rückwirkend.

  3. Ebenso wird die durch die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung eingetretene Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch die Aufhebung des betroffenen Steuerbescheids nicht rückwirkend beseitigt.

Fundstelle(n):
NAAAH-71137

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 09.12.2020 - 4 K 1580/18 AO

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