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BFH Urteil v. - VIII R 8/68 BStBl 1974 II S. 307

Leitsatz

Abschlußzahlungen, die für den Steuerpflichtigen auf Grund der abgegebenen Steuererklärungen rechtzeitig erkennbar sind, können nur gestundet werden, wenn der Steuerpflichtige aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde zum Fälligkeitszeitpunkt über die erforderlichen Mittel nicht verfügt und auch nicht in der Lage ist, sich diese Mittel auf zumutbare Weise zu beschaffen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BStBl 1974 II Seite 307
BFHE S. 275 Nr. 111,
PAAAA-99890

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BFH, Urteil v. 21.08.1973 - VIII R 8/68

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