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Abgabenordnung; | Vorläufigkeit von Steuerbescheiden (§ 165 AO)
Dem sind folgende Leitsätze vorangestellt: (1) Auch in einer (möglichen) künftigen gesetzlichen Regelung kann eine tatsächliche Ungewißheit über die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer i.S. des § 165 Abs.1 Satz 1 AO liegen (Bestätigung des Beschl. III R 48/90 v. - BStBl II 868). (2) Wird ein ESt-Bescheid durch Beifügung eines Vorläufigkeitsvermerks geändert, so kann eine Wiederholung der unverändert übernommenen Angaben aus dem Ursprungsbescheid durch eine entsprechende Bezugnahme ersetzt werden. (3) Hält der Kläger nach Änderung des angefochtenen Steuerbescheids in der Revisionsinstanz an seinem Klageantrag unverändert fest, so ist der Revision des FA stattzugeben und die Klage abzuweisen.