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BFH Urteil v. - IV R 194/70 BStBl 1971 II S. 684

Gesetze: EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3EStG § 34b Abs. 2

Leitsatz

1. Ein Hochschullehrer des Rechts, der in einem Verfassungsrechtsstreit als Prozeßbevollmächtigter vor dem Bundesverfassungsgericht auftritt, übt damit eine der eines Rechtsanwalts ähnliche Berufstätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus.

2. Erstattet dieser außerdem Rechtsgutachten, so sind die Einkünfte hieraus nicht als Nebeneinkünfte im Sinne von § 34 Abs. 4 EStG steuerbegünstigt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1971 II Seite 684
BFHE S. 367 Nr. 102,
RAAAA-98903

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BFH, Urteil v. 28.01.1971 - IV R 194/70

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