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BFH Urteil v. - IV R 262/69 BStBl 1970 II S. 421

Gesetze: EStG § 24 Nr. 1 Buchst. aEStG § 34 Abs. 1, 2EStG § 34 Abs. 1EStG § 34 Abs. 2

Leitsatz

Zur Ermittlung des Betrages einer Entschädigung im Sinn des § 24 Nr. 1 EStG, auf den der begünstigte Steuersatz des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG anzuwenden ist, sind die mit der Entschädigung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten, z.B. die darauf entfallende Umsatz- oder Gewerbesteuer, abzuziehen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1970 II Seite 421
BFHE S. 434 Nr. 98,
OAAAA-98473

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BFH, Urteil v. 09.04.1970 - IV R 262/69

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