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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 4 K 280/06 EFG 2007 S. 832 Nr. 11

Gesetze: EStG § 3 Nr. 9, EStG § 3c Abs. 1 S. 1, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 9, EStG § 34 Abs. 1, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1

Übernahme der Kosten einer Outplacementberatung durch Arbeitgeber als geldwerter Vorteil und als vorweggenommene Werbungskosten/Betriebsausgaben des Arbeitnehmers

Leitsatz

1. Die von einem Arbeitgeber gezahlten Kosten für eine Outplacementberatung sind als geldwerter Vorteil von dem Arbeitnehmer zu versteuern.

2. Der Arbeitnehmer kann die Kosten der Outplacementberatung jedoch als vorweggenommene Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit oder als vorweggenommene Betriebsausgaben bei selbstständiger Tätigkeit abziehen, soweit eine Abkürzung des Vertragswegs vorliegt.

3. Dies ist dann der Fall, wenn die zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer getroffene Regelung in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der Situation gleichzusetzen ist, dass der Arbeitgeber dem weichenden Arbeitnehmer eine um die Kosten der Outplacementberatung erhöhte Abfindung unter der Voraussetzung zusagt, dass der Arbeitnehmer selbst einen Vertrag über eine solche Beratung abschließt und die Honrarrechnung selbst bezahlt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 737 Nr. 12
EFG 2007 S. 832 Nr. 11
INF 2007 S. 366 Nr. 10
KÖSDI 2007 S. 15615 Nr. 7
RAAAC-43158

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 06.03.2007 - 4 K 280/06

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