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BFH Urteil v. - V R 133/81 BStBl 1988 II S. 199

Gesetze: AO (1977) § 251 Abs. 2 S. 1, Abs. 3FGO § 120 Abs. 1 S. 1FGO § 124KO §§ 12, 139, 144, 146 Abs. 2, 4, 5

Leitsatz

Werden in einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO (1977) Steuerforderungen aufgenommen, die auf unterschiedlichen materiell-rechtlichen Entstehungsgründen beruhen, so handelt es sich - anders als bei der Steuerveranlagung - nicht um unselbständige Besteuerungsgrundlagen im Sinne von Teilen des Steuerbescheides, sondern um jeweils selbständig zu beurteilende Feststellungsakte. Sie unterliegen als selbständige Streitpunkte einer jeweils gesonderten revisionsrechtlichen Prüfung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 199
BFHE S. 345 Nr. 151,
XAAAA-98204

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BFH, Urteil v. 26.11.1987 - V R 133/81

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