Verzichtet der Erwerber von Grundstücken gegen eine Entschädigungszahlung auf die im Kaufvertrag vereinbarte Verpflichtung des Veräußerers, auf den Grundstücken einen Gleisanschluß zu errichten, so kann der Erwerber für die Entschädigungsleistung auch dann keinen passiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden, wenn sich die Höhe der Entschädigung nach den Mehrkosten richtet, die dem Erwerber infolge der Nichterrichtung des Gleisanschlusses entstehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 841 BFHE S. 241 Nr. 147 DB 1986 S. 2364 ZAAAA-97976
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