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BFH Urteil v. - IV R 131/89 BStBl 1992 II S. 715

Gesetze: EStG 1974 § 13a Abs. 6 Nr. 3 (§ 13a Abs. 8 Nr. 3 n. F.)EStG 1974 § 5 Abs. 3 Nr. 2 (§ 5 Abs. 4 Nr. 2 n. F.)

Kein passiver Rechnungsabgrenzungsposten für früher erhaltene Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse in der Bilanz beim Übergang von Durchschnittssatz-Gewinnermittlung zu Bestandsvergleich

Leitsatz

1. Ein Land- und Forstwirt, der seinen Gewinn durch Bestandsvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG ermittelt, kann für eine zur Abgeltung von Wirtschaftserschwernissen erhaltene Entschädigung keinen passiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden; die abweichende Regelung in Abschn. 131 Abs. 3 Satz 4 EStR kann jedoch als Billigkeitsmaßnahme verstanden werden. *)

2. Geht ein Landwirt von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zum Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG über, ist in der Übergangsbilanz für die früher erhaltene Entschädigung kein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, der in der Folge gewinnerhöhend aufzulösen wäre. Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß der Erhalt der Entschädigung durch einen gemäß § 4 Abs. 3 EStG zu ermittelnden Zuschlag zum Durchschnittssatzgewinn zu ermitteln war. Hatte die Finanzbehörde jedoch eine Billigkeitsmaßnahme gemäß Abschn. 131 Abs. 3 Satz 4 EStR getroffen, ist in die Übergangsbilanz ein künftig aufzulösender passiver Rechnungsabgrenzungsposten aufzunehmen (Anschluß an , BFHE 161, 56, BStBl II 1990, 891). *)

*) Vgl. hierzu (BStBl I S. 187).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 715
BFH/NV 1992 S. 57 Nr. 9
UAAAA-94197

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BFH, Urteil v. 29.11.1990 - IV R 131/89

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