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BFH Urteil v. - VIII R 316/83 BStBl 1984 II S. 746

Gesetze: BGB § 101EStG §§ 20, 9

Leitsatz

1. Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft während des Geschäftsjahres der Gesellschaft veräußert und vereinbaren der Veräußerer und der Erwerber, daß der Erwerber am Gewinn des ganzen Geschäftsjahres beteiligt sein soll, dann sind ihm auch die Gewinnanteile zuzurechnen, die auf die Zeit vom Beginn des Geschäftsjahres bis zum Tag der Veräußerung der Anteile an ihn entfallen.

2. Ein anteiliger Kaufpreis für das Recht zum Bezug dieser Gewinnanteile kann nicht als Werbungskosten abgezogen werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1984 II Seite 746
BFHE S. 255 Nr. 141,
NAAAA-97834

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BFH, Urteil v. 22.05.1984 - VIII R 316/83

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