Dingliche Absicherung einer Darlehensforderung an einem niederländischen Grundstück
Leitsatz
1. Eine dingliche Sicherung an einem in den Niederlanden gelegenen Grundstück i.S. des Art. 4 Abs. 3 DBA-Niederlande a.F. ist zu bejahen, wenn ein Steuerpflichtiger einer niederländischen Bank ein Darlehen gewährt und diese dem Darlehensgläubiger zur Sicherheit rechtswirksam Forderungen abtritt, die an niederländischen Grundstücken hypothekarisch gesichert sind. Dem steht nicht entgegen, dass wegen der Höhe der Darlehensforderung eine Vielzahl dinglich gesicherter Forderungen abgetreten wurden.
2. Die Tatsache, dass damit die vom inländischen Darlehensgläubiger erzielten Zinsen in der Zeit vom bis zur Aufhebung des Art. 4 Abs. 3 DBA-Niederlande a.F. sowohl in den Niederlanden als auch im Inland steuerfrei waren, macht die dingliche Absicherung der Darlehensforderung durch Zession hypothekarisch gesicherter Forderungen nicht zum Gestaltungsmissbrauch.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 2001 II Seite 822 BB 2000 S. 814 Nr. 16 BFH/NV 2000 S. 776 BFH/NV 2000 S. 776 Nr. 6 BStBl II 2001 S. 822 Nr. 20 DB 2000 S. 756 Nr. 15 DStR 2000 S. 627 Nr. 15 DStRE 2000 S. 478 Nr. 9 FR 2000 S. 570 Nr. 10 INF 2000 S. 377 Nr. 12 QAAAA-97029
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