Mit der ordnungsgemäßen Einbehaltung durch den Schuldner der Kapitalerträge ist die Kapitalertragsteuer auch dann i. S. von § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG erhoben, wenn sie nicht an das FA abgeführt wird. Liegen auch die übrigen Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG vor, so erlangt der Gläubiger der Kapitalerträge (Steuerschuldner) im Zeitpunkt der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer durch den Schuldner der Kapitalerträge einen Steueranrechnungsanspruch, der zu einer Einnahme aus Kapitalvermögen i. S. von § 8 Abs. 1 EStG i.V.m. § 11 Abs. 1 EStG führt. Dem steht nicht entgegen, daß die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Steuerschuldners für die nicht abgeführte Kapitalertragsteuer nach § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EStG vorliegen und das FA in einem späteren Veranlagungszeitraum dementsprechend handelt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 364 Nr. 12 BFHE S. 7 Nr. 181, OAAAA-96772
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