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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 4 K 1684/14 EFG 2016 S. 761 Nr. 9

Gesetze: EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2EStG § 45a Abs. 2, 3EStG § 44 Abs. 1EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 AO § 39 Abs. 2 Nr. 1

Kapitalertragsteueranrechnung bei außerbörslichen Aktiengeschäften

Leitsatz

  1. Beim außerbörslichen Erwerb börsennotierter Aktien wird wirtschaftliches Eigentum an den Aktien regelmäßig nicht bereits mit Abschluss der schuldrechtlichen Vereinbarung erworben. Der Eigentumsübergang tritt erst im Zeitpunkt der Lieferung der Aktie ein.

  2. Eine Erhebung der Kapitalertragsteuer i.S. des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG liegt nicht bereits mit Auszahlung der Nettodividende / Dividendenkompensationszahlung an die inländische Depotbank des Aktienkäufers vor. Erforderlich ist zusätzlich, dass die mit der Nettodividende / Kompensationszahlung belastete Depotbank des Verkäufers den Bruttodividendenbetrag erhalten hat, von der die Steuer einzubehalten ist. Auf die tatsächliche Abführung der Steuer durch die Depotbank an die Finanzbehörde kommt es dagegen nicht an.

  3. Dem die Anrechnung der Kapitalertragsteuer begehrenden Aktienkäufer obliegt die Feststellungslast für die Erhebung der Abzugssteuer.

  4. Die Kapitalertragssteuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 o. 3 EStG liefert bei Zahlungen der Nettodividende durch eine inländische Depotbank lediglich einen Anscheinsbeweis für die Erhebung der Kapitalertragsteuer.

  5. Für Geschäfte, bei denen die Aktien außerbörslich einschließlich eines Dividendenanspruchs erworben werden, deren Belieferung allerdings abweichend von der Vereinbarung erst nach dem Dividendenbeschlusstag erfolgt, wird dieser Anscheinsbeweis für die Erhebung der Kapitalertragsteuer regelmäßig erschüttert und kommt nicht zum Tragen. Dies gilt zumindest dann, wenn keine sog. Berufsträgerbescheinigung für die Aktiengeschäfte erteilt wird. In diesen Fällen obliegt es dem die Anrechnung begehrenden Aktienkäufer, den Vollbeweis für die Erhebung der Kapitalertragsteuer zu führen.

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 1301 Nr. 22
DB 2016 S. 12 Nr. 21
DB 2016 S. 13 Nr. 15
DStR 2016 S. 1084 Nr. 19
DStRE 2016 S. 634 Nr. 10
DStZ 2016 S. 301 Nr. 9
EFG 2016 S. 761 Nr. 9
ErbStB 2016 S. 173 Nr. 6
KSR direkt 2016 S. 12 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2016 S. 1337
Ubg 2016 S. 367
WM 2016 S. 829 Nr. 18
ZIP 2016 S. 16 Nr. 8
AAAAF-69848

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 10.02.2016 - 4 K 1684/14

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