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BFH Urteil v. - X R 15-16/97 BStBl 1999 II S. 412

Gesetze: FGO § 6FGO § 79 a Abs. 3, 4FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1FGO § 118 Abs. 3 Satz 1FGO § 134ZPO §§ 578 ff.

Wiederaufnahme eines finanzgerichtlichen Verfahrens: Entscheidung durch Vollsenat auch, wenn im Vorprozeß Einzelrichter entschieden hat Verbrauch eines Verzichts auf mündliche Verhandlung kein Nichtigkeitsgrund, wenn dieser Einwand im Vorprozeß ohne Erfolg geblieben ist

Leitsatz

1. In finanzgerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren entscheidet der Vollsenat auch dann, wenn die Entscheidung, um deren Korrektur es geht, gemäß § 79 a Abs. 3, 4 FGO vom Einzelrichter erlassen wurde.

2. Die in § 579 Abs. 1 Nr 2 ZPO enthaltene Einschränkung, wonach die erfolglose Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes im Vorprozeß der Wiederaufnahme entgegensteht, gilt - anders als die in § 579 Abs. 2 ZPO geregelte abstrakte Begrenzung - grundsätzlich auch im Fall nicht ordnungsgemäßer Vertretung nach § 579 Abs. 1 Nr 4 ZPO.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1999 II Seite 412
QAAAA-96514

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BFH, Urteil v. 02.12.1998 - X R 15-16/97

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