Die Steuerverhaftung i. S. des
§ 17 EStG liegt
auch bei solchen Anteilen vor, die zu einem Zeitpunkt erworben werden, in dem
der Gesellschafter zwar nicht mehr wesentlich beteiligt war, diese
Voraussetzung jedoch einmal während des maßgeblichen
5-Jahreszeitraums erfüllt hat. Die Entscheidung der Anteilseigner, ihrer
Gesellschaft nicht Eigenkapital, sondern Fremdkapital zur Verfügung zu
stellen, ist auch steuerrechtlich anzuerkennen
Leitsatz
1.
§ 17 EStG setzt
nicht voraus, daß der Gesellschafter bis zur Veräußerung der
Beteiligung wesentlich am Kapital der Gesellschaft beteiligt bleibt. Die
Steuerverhaftung tritt auch hinsichtlich solcher Anteile ein, die der
Gesellschafter in einem Zeitpunkt erwirbt, in dem er nicht mehr wesentlich
beteiligt war; es genügt, daß er einmal während des
5-Jahreszeitraums wesentlich beteiligt war.
2. Außerhalb der durch das
Kapitalersatzrecht bewirkten Kapitalbindung einer von den Gesellschaftern einer
Kapitalgesellschaft gewährten Finanzierungshilfe muß auch das
Einkommensteuerrecht die Entscheidung der Gesellschafter respektieren,
daß sie der Gesellschaft nicht Eigenkapital, sondern Fremdkapital zur
Verfügung stellen wollen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 342 TAAAA-96484
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