1. Die Einkünfte nach § 7 Abs. 1 AStG und die abziehbaren Steuern nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG werden, sofern die Feststellungsbogen für die gesonderte - und einheitliche Feststellung nach § 18 AStG - ASt 2 B (80)/ASt 3 B (80) - verwendet werden, unter A IV festgestellt 2. Ist eine Verteilung der festgestellten Einkünfte und der abziehbaren Steuern notwendig, so genügt die Feststellung der maßgeblichen Beteiligungsquoten der inländischen Beteiligten 3. Verdeckte Gewinnausschüttungen sind von dem Hinzurechnungsbetrag abzusetzen, den sie erhöht haben
Leitsatz
1. Die Einkünfte nach § 7 Abs. 1 AStG und die abziehbaren Steuern nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG werden, sofern die Feststellungsbogen für die gesonderte - und einheitliche - Feststellung nach § 18 AStG - ASt 2 B (80)/ASt 3 B (80) - verwendet werden, unter A IV festgestellt.
2. Ist eine Verteilung der festgestellten Einkünfte und der abziehbaren Steuern notwendig, so genügt die Feststellung der maßgeblichen Beteiligungsquoten der inländischen Beteiligten.
3. vGA sind von dem Hinzurechnungsbetrag abzusetzen, den sie erhöht haben.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1998 II Seite 176 BFH/NV 1997 S. 457 Nr. -1 WAAAA-96110
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