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BFH Urteil v. - I R 32/95 BStBl 1998 II S. 176

Gesetze: AStG §§ 7, 10, 11, 18AO 1977 §§ 125, 179 Abs. 3

1. Die Einkünfte nach § 7 Abs. 1 AStG und die abziehbaren Steuern nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG werden, sofern die Feststellungsbogen für die gesonderte - und einheitliche Feststellung nach § 18 AStG - ASt 2 B (80)/ASt 3 B (80) - verwendet werden, unter A IV festgestellt 2. Ist eine Verteilung der festgestellten Einkünfte und der abziehbaren Steuern notwendig, so genügt die Feststellung der maßgeblichen Beteiligungsquoten der inländischen Beteiligten 3. Verdeckte Gewinnausschüttungen sind von dem Hinzurechnungsbetrag abzusetzen, den sie erhöht haben

Leitsatz

1. Die Einkünfte nach § 7 Abs. 1 AStG und die abziehbaren Steuern nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG werden, sofern die Feststellungsbogen für die gesonderte - und einheitliche - Feststellung nach § 18 AStG - ASt 2 B (80)/ASt 3 B (80) - verwendet werden, unter A IV festgestellt.

2. Ist eine Verteilung der festgestellten Einkünfte und der abziehbaren Steuern notwendig, so genügt die Feststellung der maßgeblichen Beteiligungsquoten der inländischen Beteiligten.

3. vGA sind von dem Hinzurechnungsbetrag abzusetzen, den sie erhöht haben.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1998 II Seite 176
BFH/NV 1997 S. 457 Nr. -1
WAAAA-96110

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BFH, Urteil v. 02.07.1997 - I R 32/95

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