Bundesministerium der Finanzen - IV C 4 -S 2494 - 7/03 BStBl 2003 I 362

§ 90 EStG Bekanntmachung der Vordruckmuster für die Anmeldungen nach § 90 Abs. 3 EStG und § 90 Abs. 3 EStG in Verbindung mit § 90a Abs. 2 und 3 EStG

Nach § 90 Abs. 3 Satz 4 EStG ist die Anmeldung von selbst errechneten Zulagen, Rückforderungs- und Rückzahlungsbeträgen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Das Bundesministerium der Finanzen ist nach § 99 Abs. 1 EStG ermächtigt, diesen Vordruck zu bestimmen.

Die Vordruckmuster für die Anmeldungen nach § 90 Abs. 3 EStG und § 90 Abs. 3 EStG in Verbindung mit § 90a Abs. 2 und 3 EStG werden hiermit bekannt gemacht.

Die Anmeldung nach § 90 Abs. 3 EStG in Verbindung mit § 90a Abs. 2 und 3 EStG ist nur dann zu verwenden, wenn das Anmeldeverfahren nach § 90a EStG gewählt wird. Die Vordrucke können auch maschinell hergestellt werden, wenn sie sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge enthalten. Abweichende Formate sind zulässig.

Anlage

Bundesministerium der Finanzen v. - IV C 4 -S 2494 - 7/03


Fundstelle(n):
BStBl 2003 I Seite 362
AAAAA-96032