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BFH Urteil v. - VIII R 25/96 BStBl 1997 II S. 724

Gesetze: EStG § 17 Abs. 1 und 4EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4

1. Stille Beteiligung keine ,,ähnliche Beteiligung'' i. S. von § 17 Abs. 1 S. 5 EStG 2. Zum Abzug des Verlustanteils eines an einer GmbH still Beteiligten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Leitsatz

1. Die Einlage eines stillen Gesellschafters ist selbst dann keine ,,ähnliche Beteiligung'' i. S. von § 17 Abs. 1 EStG, wenn sie kapitalersetzenden Charakter hat.

2. Ein an einer GmbH typisch still beteiligter Gesellschafter kann seinen Anteil an den laufenden Verlusten der GmbH nur dann als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machen, wenn der Verlustanteil im Jahresabschluß der GmbH festgestellt oder vom FA geschätzt worden ist. Das gilt auch dann, wenn die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der GmbH mangels Masse abgelehnt worden ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 724
BFH/NV 1997 S. 466 Nr. -1
HAAAA-96008

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BFH, Urteil v. 28.05.1997 - VIII R 25/96

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