OFD Cottbus - S 2000 - 21 - St 213 S 2000 - 45 - St 215

Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ab dem (sog. Mini-Jobs) Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom

Anlage

Gesetzesauszug

Das zweite Gesetz für modeme Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom , mit dem die sozialversicherungs- und steuerrechtliche Beurteilung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse (sog. ”Mini-Jobs”) ab 1. April 2003 neu geregelt wird, ist inzwischen im BStBl 2003 I S. 3 veröffentlicht. Danach ergeben sich folgende Änderungen bei der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse:

1. Wegfall des bisherigen Freistellungsverfahrens

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 39 EStG kommt letztmals zur Anwendung für Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, das für einen vor dem endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird (§ 52 Abs. 4 a EStG). Arbeitslohn, der für eine geringfügige Beschäftigung ab dem gezahlt wird, ist in vollem Umfang steuerpflichtig. Der Arbeitslohn kann entweder nach § 40 a EStG vom Arbeitgeber pauschal oder nach der Lohnsteuerkarte versteuert werden.

Arbeitslohn, der ab nach § 40a EStG pauschaliert wird, ist für die Anwendung des § 3 Nr. 39 EStG bis zum unschädlich (§ 52 Abs. 4 a EStG).

Das bisherige Freistellungsverfahren (§ 39 a Abs. 6, § 39 b Abs. 7, § 39 c Abs. 5 und § 39 d Abs. 1 Satz 4 EStG) für die Lohnbesteuerung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen entfällt ersatzlos. Arbeitgeber dürfen bei der Lohnabrechnung von geringfügig Beschäftigten Freistellungsbescheinigungen für Arbeitslöhne ab nicht mehr berücksichtigen.

Sofern jetzt noch Freistellungsbescheinigungen beantragt werden und auszustellen sind, ist der Gültigkeitszeitraum handschriftlich auf den zu begrenzen.

2. Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der geringfügigen Beschäftigung

2.1 Rechtslage bis zum

Nach dem bis zum geltenden Recht liegt eine geringfügige Beschäftigung i.S. des § 8 Abs. 1 SGB IV vor, wenn

  • die Beschäftigung weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig 325 € im Monat nicht übersteigt (geringfügig entlohnte Beschäftigung, § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV)

    oder

  • die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt. 325 € im Monat übersteigt (kurzfristige Beschäftigung/Saisonbeschäftigung, § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).

Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) sowie geringfügig entlohnte Beschäftigungen und Hauptbeschäftigungen sind zusammenzurechnen. Eine Zusammenrechnung mit kurzfristigen Beschäftigungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) erfolgt nicht.

Für (ggf. mehrere) geringfügig entlohnte Beschäftigungen bis zu einem Arbeitsentgelt von 325 € sind pauschale Sozialversicherungsbeiträge abzuführen (12 % zur gesetzlichen Rentenversicherung und ggf. 10 % zur gesetzlichen Krankenversicherung). Wird durch Zusammenrechnung mit anderen geringfügig entlohnten Beschäftigungen oder durch einen Hauptberuf die Arbeitsentgeltgrenze von 325 € überschritten, unterliegt auch das Arbeitsentgelt aus der geringfügig entlohnten Beschäftigung der üblichen Sozialversicherungspflicht.

2.2 Rechtslage ab dem

Ab ist von einer geringfügigen Beschäftigung auszugehen, wenn

  • das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 € nicht übersteigt (geringfügig entlohnte Beschäftigung, § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV)

    oder

  • die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 € im Monat übersteigt (kurzfristige Beschäftigung, § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).

Bei geringfügiger Beschäftigung ist - wegen der Höhe der Sozialabgaben (vgl. Tz. 2.2.2) - zu unterscheiden zwischen

Eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.

Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt, das regelmäßig 400 € übersteigt, besteht volle Sozialversicherungspflicht. Die geringfügig entlohnte Beschäftigung knüpft ab nicht mehr an eine Stundengrenze an. Bei kurzfristigen Beschäftigungen wird nunmehr auf das Kalenderjahr abgestellt.

2.2.1 Zusammenrechnung

Grundsatz

Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) sind zusammenzurechnen. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) werden auch mit versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigungen zusammengerechnet. Übersteigt das zusammengerechnete Arbeitsentgelt die Grenze von 400 €, besteht volle Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.

Kurzfristige Beschäftigungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) werden nicht mit geringfügig entlohnten Beschäftigungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) bzw. Hauptbeschäftigungen zusammengerechnet.

Ausnahme

Eine Zusammenrechnung ist dann nicht vorzunehmen, wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) neben einem Hauptberuf ausgeübt wird.

Beispiel 1

Ein Arbeitnehmer übt gleichzeitig zwei Mini-Jobs aus.

Mini-Job 1: 250 €

Mini-Job 2: 300 €

Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind zusammenzurechnen. Da die Geringfügigkeitsgrenze von 400 € überschritten ist, besteht Sozialversicherungspflicht (Gleitzone für den Arbeitnehmeranteil).

Hinweis:
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Wird bei der Zusammenrechnung von geringfügig entlohnten Beschäftigungen festgestellt, dass die Geringfügigkeitsgrenzen überschritten sind, tritt die Sozialversicherungspflicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein (§ 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV). Diese Regelung hat zum Ziel, Arbeitgeber, die von einer weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung ihres Arbeitnehmers keine Kenntnis haben, nicht rückwirkend mit Sozialversicherungsbeiträgen zu belasten. Es bleibt für die Vergangenheit bei den pauschalen Sozialabgaben.

Beispiel 2

Ein Arbeitnehmer übt neben einer Hauptbeschäftigung (Arbeitslohn: 2.000 €) einen Mini-Job (Arbeitslohn: 200 €) aus.

Das Arbeitsentgelt aus der Hauptbeschäftigung ist nicht mit dem Arbeitsentgelt aus dem Mini-Job zusammenzurechnen. Für die Hauptbeschäftigung besteht normale Sozialversicherungspflicht. Der Mini-Job bleibt wegen Geringfügigkeit sozialversicherungsfrei.

2.2.2 Sozialversicherungsabgaben
2.2.2.1 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen

Für sozialversicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8 a SGB IV) fallen pauschale Sozialabgaben an:


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Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten
Sonstige (gewerbliche) geringfügige Beschäftigung
·
Rentenversicherung
Krankenversicherung

Beispiel 3

Ein Arbeitnehmer übt neben einer Hauptbeschäftigung (Arbeitslohn: 2.000 €) einen Mini-Job (Arbeitslohn: 200 €) aus.

Für den sozialversicherungsfreien Mini-Job sind vom Arbeitgeber pauschale Rentenversicherungsbeiträge von 12 % und grundsätzlich pauschale Krankenversicherungsbeiträge von 11 % zu entrichten.

Die Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung kann der Arbeitnehmer - wie bisher - bis zum vollen Beitragssatz (2003: 19,5%) aufstocken und damit einen vollwertigen Rentenversicherungsschutz erwerben. Dies gilt auch für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten.

Personen, die am in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung stehen, die nun die Merkmale einer geringfügig entlohnten, sozialversicherungsfreien Beschäftigung erfüllt (z.B. bei einem Arbeitsentgelt i.H. von 375 €), bleiben grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Sie können sich jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.

2.2.2.2 Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen über 400 € bis 800 €

Bei einem Arbeitsentgelt ab 400,01 € besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung ist in vollem Umfang zu entrichten. Dagegen werden im Entgeltbereich zwischen 400,01 € und 800 € monatlich (Gleitzone) ermäßigte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung erhoben. Der Arbeitnehmeranteil steigt mit der Höhe des Entgelts - nach einer besonderen Berechnungsformel - linear bis zum vollen Beitrag an.

Das Gleitzonenprivileg gilt nicht für Beschäftigungen in einem Entgeltbereich zwischen 400,01 € und 800 €, die neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt werden. In diesem Fall besteht für beide Beschäftigungen ”volle” Sozialversicherungspflicht.

2.2.2.3 Kurzfristige Beschäftigungen

Für kurzfristige Beschäftigungen werden - wie bisher - keine Sozialversicherungsbeiträge fällig.

3. Steuerliche Behandlung der geringfügigen Beschäftigung

Ab ist Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung steuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann im Rahmen des § 40 a EStG eine Pauschalierung vomehmen oder den Arbeitslohn nach der Lohnsteuerkarte versteuern. § 40 a EStG (neu) ist wie folgt aufgebaut:

3.1 § 40 a Abs. 1 EStG

§ 40 a Abs. 1 EStG hat keine Änderungen durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (a.a.O.) erfahren. Wie bisher ist das Tatbestandsmerkmal ”kurzfristige Beschäftigung” ausschließlich nach steuerlichen Kriterien zu beurteilen. Ob sozialversicherungsrechtlich eine kurzfristige Beschäftigung i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vorliegt oder nicht, ist für die Pauschalierung nach. § 40 a Abs. 1 EStG ohne Bedeutung.

3.2 § 40 a Abs. 2 und Abs. 6 EStG

§ 40 a Abs. 2 EStG stellt die neue Pauschalierungsvorschrift für Mini-Jobs dar. Danach kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich SolZ und KiSt für Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV bzw. § 8 a SGB IV mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz von 2 % erheben. In dieser einheitlichen Pauschsteuer ist neben der Lohnsteuer auch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer enthalten. Der einheitliche Pauschsteuersatz von 2 % ist auch anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer keiner erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört.

§ 40 a Abs. 2 EStG knüpft dabei (wie bisher die Steuerbefreiungsvorschrift nach § 3 Nr. 39 EStG) unmittelbar an die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung als geringfügige Beschäftigung an. Die Pauschalierung mit 2 % kann nur dann erfolgen, wenn der Arbeitgeber pauschale Rentenversicherungsbeiträge von 12 % bzw. 5 % zu entrichten hat. Eine Stundenlohngrenze gilt für § 40a Abs. 2 EStG nicht mehr.

Eine geringfügige Beschäftigung im gewerblichen Bereich (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) ist deshalb regelmäßig mit 25 % Abgaben (12 % Rentenversicherung, 11 % Krankenversicherung, 2 % Pauschalsteuer) belastet. Für eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten (§ 8a SGB IV) werden regelmäßig 12 % Abgaben fällig (5 % Rentenversicherung, 5 % Krankenversicherung, 2 % Pauschalsteuer).

Beispiel 4

Eine Arbeitnehmerin ist als Reinigungskraft ab dem mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 350 € beschäftigt

a)

in der Firma Müller GmbH & Co KG bzw. altemativ

b)

im Privathaushalt Maier.

c)

A erzielt daneben aus einer Hauptbeschäftigung Arbeitslohn i.H. von 1.500 €. bzw. altemativ

d)

positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 1.500 €.

Im Fall a) sind pauschale Sozialversicherungsbeiträge von 23 % abzuführen (12 % Rentenversicherung, 11 % Krankenversicherung). Der Arbeitgeber kann den Arbeitslohn nach § 40 a Abs. 2 EStG mit 2 % pauschal versteuern.

Im Fall b) fallen 10 % Sozialversicherungsbeiträge an (jeweils 5 % Renten- und Krankenversicherung). Der Arbeitslohn kann mit 2 % pauschaliert werden.

Im Fall c) ist der Arbeitslohn aus der Hauptbeschäftigung nach der Lohnsteuerkarte zu versteuern. Für die geringfügige Beschäftigung bleibt es bei den Lösungen a) bzw. b), da eine geringfügige Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung sozialversicherungsfrei bleibt.

Im Fall d) sind die positiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbeachtlich. Anders als bei der bisherigen Steuerbefreiungsvorschrift nach § 3 Nr. 39 EStG sind positive Einkünfte aus anderen Einkunftsarten für die Pauschalierungsmöglichkeit mit 2 % unbeachtlich. Für den Arbeitslohn aus den geringfügigen Beschäftigungen bleibt es bei den Lösungen a) bzw. b).

Für die Erhebung und Verwaltung der Sozialversicherungsbeiträge und der Pauschalsteuer von 2 % ist die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus zuständig. Sie ist auch berechtigt, Sozialversicherungsbeiträge und Pauschalsteuer beim Arbeitgeber einzuziehen.

3.3 § 40 a Abs. 2a EStG

§ 40 a Abs. 2 a EStG wurde neu in das EStG eingefügt und enthält eine Pauschalierungsmöglichkeit mit einem Pauschsteuersatz von 20 %.

Nach § 40 a Abs. 2 a EStG kann Arbeitslohn aus Beschäftigungen i.S. des § 40 a Abs. 2 EStG (Arbeitsentgelt für die einzelne Beschäftigung regelmäßig nicht höher als 400 €/Monat) pauschal versteuert werden, wenn der Arbeitgeber keine pauschalen Rentenversicherungsbeiträge von 12 % bzw. 5 % zu entrichten hat. Eine Stundenlohngrenze ist nicht zu beachten.

Die pauschale Lohnsteuer von 20 % ist - wie bisher - an das Finanzamt abzuführen. Die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus ist nicht in das Verfahren eingebunden.

3.4 § 40 a Abs. 3 EStG

Die Pauschalierung nach § 40 a Abs. 3 EStG für Aushilfskräfte aus der Land- und Forstwirtschaft bleibt unverändert erhalten.

3.5 Übersicht über die Pauschalierung nach § 40 a EStG

Arbeitslohn aus einem Beschäftigungsverhältnis innerhalb des Bereichs der sozialversicherungsrechtlichen Gleitzone (400,01 € bis 800 €) ist nach der Lohnsteuerkarte zu versteuern.

3.6 Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen

Die sozialversicherungsrechtliche Privilegierung der geringfügigen Beschäftigung in Privathaushalten hat zum Ziel, viele dieser ”Mini-Jobs” in die ”legale Beschäftigung” überzuführen. Zu diesem Zweck und zur Erschließung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten wurde eine neue steuerliche Förderung aller haushaltsnahen Dienstleistungen eingeführt. Auf Antrag können Steuerpflichtige für folgende Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (z.B. Reinigungskraft, Kinderfrau), die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (z.B. regelmäßig anfallende Gartenarbeiten durch Gärtnerei) eine Steuerermäßigung auf die tarifliche Einkommensteuer erhalten (§ 35 a EStG):

  • 10 % der Aufwendungen, max. 510 €, bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten (§ 8 a SGB IV, § 35 a Abs. 1 Nr. 1 EStG),

  • 12 % der Aufwendungen, max. 2.400 €, bei anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen für die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung geleistet werden (§ 35 a Abs. 1 Nr. 2 EStG) und die keine geringfügige Beschäftigung i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV darstellen,

  • 20 % der Aufwendungen, max. 600 €, für den Einkauf von Haushaltsdienstleistungen durch einen privaten Haushalt (z.B. Dienstleistungsagenturen, § 35 a Abs. 2 EStG).

Eine Steuerermäßigung kommt nur insoweit in Betracht, als die Aufwendungen weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Eine zeitanteilige Ermäßigung (Zwölftelung) ist ggf. vorzunehmen.

Beim Einkauf von Haushaltsdienstleistungen ist darüber hinaus zu beachten, dass Aufwendungen für geringfügige Beschäftigungen i.S. des § 8 SGB IV nicht begünstigt sind. Außerdem sind die Aufwendungen durch die Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachzuweisen.

Zwei Alleinstehende, die in einem Haushalt zusammenleben, können die Höchstbeträge insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.

§ 35 a EStG ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2003 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zugrunde liegenden Leistungen nach dem erbracht worden sind (§ 52 Abs. 50 b EStG). Diese Aufwendungen können in Höhe des Vierfachen der Steuerermäßigung nach § 35 a EStG auch als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden (§ 39 a Abs. 1 Nr. 5 c EStG).

Beispiel 5

Ein 70jähriger pensionierter Beamter beschäftigt das ganze Kalenderjahr 2003 eine Haushaltshilfe. Der Arbeitslohn beträgt 500 € × 12 Monate = 6.000 €. Der Arbeitslohn wird nach der Lohnsteuerkarte versteuert und ist voll sozialversicherungspflichtig. Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung (geschätzt): 1.250 €

Der pensionierte Beamte kann für seine Aufwendungen i.H. von 7.250 € folgende steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen:


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Freibetrag i.H. von 624 €
Steuerermäßigung i.H. von 12 % von 6.626 € = 796 €.
(= 7.250 € - 624 €)

Auf der Lohnsteuerkarte 2003 kann folgender Jahresfreibetrag eingetragen werden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
624 €
§ 35 a EStG: 4 × 796 € =
3.184 €
Summe:
3.808 €

Die Beantragung des Freibetrags nach § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a EStG ist im Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag 2003 unter Abschnitt D in Tz. IV Nr. 3 möglich. Die Steuerermäßigung nach § 35 a EStG war bei der Auflage des Antrags auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2003 noch nicht bekannt. Aus Praktikabilitätsgründen ist insoweit auch die Steuerermäßigung nach § 35a EStG unter der vorgenannten Tz. einzutragen und ein handschriftlicher Vermerk zu dieser Ermäßigung aufzunehmen.

Gleichzeitig ist im Zählblatt zum Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren in der Zeile ”Freibetrag nach § 39a Abs. 1 EStG” eine neue Spalte mit der Nummer ”Nr. 5c” einzurichten. Dieser Ermäßigungsgrund ist bei der statistischen Meldung per (zum ) dann ebenfalls anzugeben. Der dazu zu verwendende Vordruck (Nr. 745/10) wird entsprechend ergänzt werden.

Auszug aus dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

Artikel 8

Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 2002 I S. 4210) wird wie folgt geändert:

.....

3. § 3 Nr. 39 wird aufgehoben.

.....

7.

Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:

”§ 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen

(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um

  1. 10 vom Hundert, höchstens 510 Euro, bei geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,

  2. 12 vom Hundert, höchstens 2.400 Euro, bei anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, für die auf Grund der Beschäftigungsverhältnisse Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entrichtet werden und die keine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen,

der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort genannten Höchstbeträge um ein Zwölftel.

(2) Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 vom Hundert, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. In den Fällen des Absatzes 1 ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach Satz 1 ausgeschlossen. Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist.

(3) Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 und 2 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.”

8.

§ 39a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

”§ 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag”

b) In Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c wird die Angabe ”nach § 34f” durch die Angabe ”nach den §§ 34f und 35a” ersetzt.

c) Absatz 6 wird aufgehoben.

8a.

§ 39b Abs. 7 wird aufgehoben.

8b.

§ 39c Abs. 5 wird aufgehoben.

8c.

§ 39d wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.

b)

In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe ”§ 39b Abs. 2 bis 7” durch die Angabe ”§ 39b Abs. 2 bis 6” ersetzt.

9.

§ 40a wird wie folgt geändert:

a)

In der Überschrift werden nach dem Wort ”Teilzeitbeschäftigte” die Wörter ”und geringfügig Beschäftigte” angefügt.

b)

Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

”(2) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern (einheitliche Pauschsteuer) für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, für das er Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 vom Hundert des Arbeitsentgelts erheben”.

c)

Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

”(2a) Hat der Arbeitgeber in den Fällen des Absatzes 2 keine Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten; kann er unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 20 vom Hundert des Arbeitsentgelts erheben.”

d)

In Absatz 4 wird die Angabe ”Absätzen 1 bis 3” durch die Angabe ”Absätzen 1 und 3” ersetzt.

e)

Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

”(6) Für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach Absatz 2 ist die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus zuständig. Die Regelungen zum Steuerabzug vom Arbeitslohn sind entsprechend anzuwenden. Für die Anmeldung und Abführung der einheitlichen Pauschsteuer gelten dabei die Regelungen für die Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus hat die einheitliche Pauschsteuer auf die erhebungsberechtigten Körperschafterr aufzuteilen; dabei entfallen aus Vereinfachungsgründen 90 vom Hundert der einheitlichen Pauschsteuer auf die Lohnsteuer, 5 vom Hundert auf den Solidaritätszuschlag und 5 vom Hundert auf die Kirchensteuern. Die erhebungsberechtigten Kirchen haben sich auf eine Aufteilung des Kirchensteueranteils zu verständigen und diesen der Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus mitzuteilen. Die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus ist berechtigt, die einheitliche Pauschsteuer nach Absatz 2 zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen beim Arbeitgeber einzuziehen.”

10.

§ 52 wird wie folgt geändert:

a)

Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

”(4a) § 3 Nr. 39 in der Fassung des Gesetzes vom (BGBl 2002 I S. 4210) ist letztmals anzuwenden auf das Arbeitsentgelt, das für einen vor dem endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird. Bei Anwendung des § 3 Nr. 39 im Veranlagungszeitraum 2003 bleiben die nach § 40a in der Fassung des Gesetzes vom (BGBl 2002 I S. 4621) pauschal versteuerten Arbeitslöhne außer Ansatz.”

b)

Die bisherigen Absätze 4a und 4b werden die neuen Absätze 4b und 4c.

c)

Nach Absatz 50a wird folgender Absatz 50b eingefügt:

”(50b) § 35a in der Fassung des Gesetzes vom (BGBl 2002 I S. 4621) ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2003 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem erbracht worden sind.”

d)

Die bisherigen Absätze 50b und 50c werden die neuen Absätze 50c und 50d.

e)

Nach Absatz 52a wird folgender Absatz 52b eingefügt:

”(52) § 40a in der Fassung des Gesetzes vom (BGBl 2002 I S. 4621) ist erstmals anzuwenden für laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die nach dem zufließen.

....

Artikel 8c

Änderung der Abgabenordnung

§ 6 Abs. 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung (BGBl 2002 I S. 3866) wird wie folgt geändert:

In Nummer 6 wird das Wort ”und” durch ein Komma ersetzt, in Nummer 7 wird das Komma durch ein ”und” ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:

8. die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus (§ 40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes).”

Artikel 8d

Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 1971 I S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (BGBl 2002 I S. 3202), wird wie folgt geändert:

  1. In § 5 Abs. 1 wird nach Nummer 19 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und es wird folgende Nummer 20 angefügt:

    ”20. der Einzug der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes. Das Bundesamt für Finanzen bedient sich zur Durchführung dieser Aufgabe der Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus im Wege der Organleihe. Das Nähere, insbesondere die Höhe der Verwaltungskostenerstattung, wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus gilt für die Durchführung dieser Aufgabe als Bundesfinanzbehörde und unterliegt insoweit der Fachaufsicht des Bundesamtes für Finanzen.”

  2. In § 5 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

    ”(5) An dem Aufkommen der von der vereinnahmten pauschalen Lohnsteuer (§ 40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes) sind die Länder und Gemeinden, in denen die Steuerpflichtigen ihren Wohnsitz haben, nach den für die Verteilung des Aufkommens der Einkommensteuer maßgebenden Vorschriften zu beteiligen. Nach Ablauf eines jeden Monats werden die Anteile der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden an der vereinnahmten pauschalen Lohnsteuer festgestellt. Die nach Satz 2 festgestellten Anteile sind an die Länder bis zum 15. des darauf folgenden Monats auszuzahlen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Verwaltung und Auszahlung der einheitlichen Pauschsteuer zu bestimmen.

  3. In § 21 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

    ”(5) Das Bundesamt für Finanzen, die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus, soweit sie den Einzug der einheitlichen Pauschalsteuer nach § 40a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes durchführt, und die Landesfinanzbehörden stellen sich gegenseitig die für die Durchführung des § 40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes erforderlichen Daten und Auskünfte zur Verfügung.”

OFD Cottbus v. - S 2000 - 21 - St 213 S 2000 - 45 - St 215

Fundstelle(n):
NAAAA-95890